Aber noch für andere Fälle wäre die Mitwirkung eines Schularztes von Wichtigkeit. Wie wollte ſich beiſpielsweiſe der Lehrer verhalten, wenn Schüler von kleinen Übeln behaftet wären, wie übel⸗ riechendem Atem, Ohrenfluß, Schweißfüßen, eiterigen, ekelerregenden, dabei aber doch nicht anſteckenden Ausſchlägen u. ſ. w.? Was wollte er thun, wenn ihm in dieſer Beziehung Klagen ſeitens der Mitſchüler oder Eltern vorgebracht würden?
Er könnte höchſtens dem in Betracht kommenden Schüler Ratſchläge erteilen; wer garantiert ihm aber, daß ſie befolgt werden? Daggegen kann der Schularzt mit Leichtigkeit deſſen Fern⸗ haltung von der Schule bis zur Beiſeitigung oder Linderung des betreffenden Übels veranlaſſen, ohne daß dadurch jemals dem Leiter und Lehrer der Anſtalt eine Unannehmlichkeit erwachſen könnte.
Wenn ich meine Ausführungen in dieſem Kapitel in wenigen Worten zuſammenfaſſen wollte, ſo käme ich alſo darauf hinaus, für ſämtliche höheren Anſtalten die Mitwirkung des Arztes zu beanſpruchen, denn obgleich man mit Recht hervorhebt, daß in größeren Städten die Erwägung der Schularztfrage dringender ſei, ſo iſt doch auf dem Lande und in kleinen Städten eine hygieniſche Ein⸗ wirkung nicht minder erforderlich³). Wie Herman Schiller ganz richtig bemerkt, ſpielen hier das Be⸗ harrungsvermögen und der Wegfall der ffentlichkeit eine ganz andere Rolle wie in mittleren und gar in größeren Städten. Selten wird Kritik geübt, da die Macht des Perſönlichen zu bedeutend iſt, und ſo herrſchen hier oft hygieniſche Zuſtände, die ein reiner Hohn auf unſere Zeit ſind ³⁵).
Doch bei allen hygieniſchen Vorkehrungen muß ſelbſtverſtändlich das pekuniär momentan Erreichbare erſtrebt werden. Wollte man mit kritiſchem Auge alle Mängel in der Schule verfolgen, ſo käme wohl für jede Anſtalt ein Neubau mit den modernſten Einrichtungen in Frage. Es kann ſich alſo bei allem vorläufig nur um das dringend Notwendige und erſt dann um das Wünſchenswerte handeln.
Wenn man deshalb die Anſtellung beſonderer Schulärzte ins Auge faßt, ſo müßte man zunächſt einmal mit einem Verſuche beginnen und von deſſen Erfolg nach und nach die Weiterausdehnung ſchulärztlicher Ein⸗ richtungen abhängig machen. Für ſolche Verſuche kämen dann natürlicherweiſe zur Erbringung eines reicheren Materials an Erfahrungen die Städte mit mehreren höheren Lehranſtalten in Frage.
Wer ſoll nun Schularzt ſein? Der beamtete Arzt kann für die höheren Schulen in keiner Weiſe hierfür in Betracht kommen, ſelbſt wenn man ihn der hygieniſchen Überwachung an ſämtlichen Volks⸗ ſchulen enthöbe. Schularzt muß ein Arzt ſein, der jederzeit der Schule zur Verfügung ſtehen kann, der alſo ortsanſäſſig iſt und nicht erſt telegraphiſch oder brieflich oder durch ein beſonderes Geſuch requiriert zu werden braucht. Auch ein Kreisaſſiſtenzarzt, dem als alleinige Aufgabe die Über⸗ wachung der Schulen übertragen würde, dürfte in dringenden Fällen nicht immer genügen.
Meiner Meinung nach ſollte ſich jede Gemeinde, an der eine höhere Lehranſtalt beſteht, mit einem ortsanſäſſigen praktiſchen Arzte ins Einvernehmen ſetzen und ihn verpflichten, jederzeit gegen eine Ver⸗ gütung, die nach der Anzahl und Größe der in Betracht kommenden Schulen zu bemeſſen wäre, in der betreffenden Anſtalt die ſchulärztlichen Funktionen zu vollziehen. Für Gymnaſien, wo der Staat der alleinig maßgebende Faktor bei allen Einrichtungen iſt, dürfte dieſer Umſtand kein Hindernis ſein zur Erzielung eines Einverſtändniſſes mit der betreffenden Gemeinde. An kleineren Plätzen, wo ſchulärztliche Einrichtungen für die Volksſchulen exiſtieren, könnte der betreffende Schularzt auch die Mitüberwachung einer etwa beſtehenden höheren Lehranſtalt übernehmen.
³⁵) Bgl. Herman Schiller: Die Schularztfrage, pag. 35.
36) ibid. pag. 35. ** * 4-


