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Die Lehensleute, Mannen oder Vasallen waren ihrem Herrn zur Treue nach Lehensrecht verbunden, unter diesem verstand man aber den Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus Verleihung eines Gutes zum lehenbaren Eigenthum(Lehen) entsprangen. Demnach musste der Va- sall dem Lehensherrn für seine Person eidlich geloben, dass er ihm treu und hold sein, ihm die schuldige Ehrerbietung beweisen und die gesetzlichen Lehensdienste, seien es nun, was gewöhnlich der Fall War, Kriegsdienste, oder seien es Gerichts- und Ehrendienste, leisten wolle, so lange er Lehen von ihm habe. Dies nannte man homagium oder vasallagium. Die Freiheit eines Vasallen war daher bloss in der Ausübung dahin beschränkt, dass er nicht gegen Lehenspflicht handeln durfte, und konnte zu jeder Zeit aufgehoben werden ³⁶). Der Vasall, welcher seine Pflichten nicht erfüllte, verlor sein Lehen. Gesetzlich ging das Erbrecht bei Lehen nur auf die männlichen Nach- kommen des erstgebornen Sohnes über, jedoch wurde es schon im zwölften Jahrhundert auch Töchtern ertheilt(Kunkellehen). Der Lehenshof entschied Streitigkeiten zwischen Vasallen unter sich und mit dem Lehensherrn.
Die veränderte Gestaltung der Standesverhältnisse äusserte ihren Einfluss auch auf die Gemeinheitsverfassung, welche sich in diesem Zeitraume ganz umgestaltete ⁴*). Die alten Gaugenossenschaften löseten sich mit dem Ent- stehen der Landeshoheit völlig auf, und auch die Centen oder kleineren Ge- meinden blieben bei veränderter Verfassung nicht in ihrem alten Umfange be- stehen, die Stadtgemeinden sonderten sich von ihnen ab, und auch die Ritter- bürtigen traten aus den meisten Verhältnissen zu ihnen heraus. Neue Ge- meinden bildeten sich aus den Hintersassen, indem sie ein Gemeindegut und eigen Gericht erhielten..
Werfen wir nun noch einen Blick auf die deutsche Rei chsverfassung am Schlusse des hohenstaufischen Zeitraumes, so zeigt sich ein mehr auf die äussere Grösse, als auf innere Festigkeit gerichtetes Streben. Zu dem deut- schen Reiche, als dem Hauptlande, waren Dänemark, Wenden- und Slavenland, Polen, Ungarn, Burgund, Ober- und Mittelitalien, Apulien, Sicilien als Neben- lande bald in weitere, bald in engere Verbindung getreten. Und so hat sich dann im deutschen Reiche nur der Theil der Verfassung ausgebildet, welcher der Zeit der Eroberungen angehörte. Das ganze Kriegswesen War auf den Adel und die zum Ritterdienste von ihrem Gut verpflichteten Freien
46) Einzelne Bestimmungen des Lehensrechtes waren z. B.: Besitz eines Lehens ohne Belehnung war ungesetzlich; innerhalb eines Jahres musste jeder Vasall die Belehnung nachsuchen. Erst wenn der Kaiser die unmittelbaren Reichsvasallen belehnt hatte, durften diese auch Anderen die Belehnung ertheilen.
47) Eichhorn,§. 345, b.


