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die Kreuzzüge einige Abnahme und Milderung der Leibeigenschaft, und die
Blüthe und Macht der deutschen Städte ist später eine Hauptstütze des wieder
emporkommenden freien Bauernstandes geworden, wenn gleich erst nach Jahrhunderten die freien Landbauer anfingen, als ein eigener Stand gelten zu können. 4
Unter den Freien bildeten die erste Klasse die Semperfreien(in- genui), so genannt, weil sie sendbar waren, d. h. auf Reichs- und Landtagen erscheinen durften; sie machten den höheren Adel oder den Herrenstand aus ¹²), besassen oder konnten doch Landeshoheit besitzen und durften nur vor dem Kaiser oder dessen Hofrichter vor Gericht geladen werden. Die zweite Klasse bildeten die Mittelfreien oder die Ritterbürtigen(der niedere Adel), alle freie Gutsbesitzer, welche die Ritterwürde erlangen konnten ⁴³). Zur dritten Klasse gehörten die freien Landsassen, in deren Stand auch die freigelassenen Leibeigenen eintraten. Alle Personen, welche einen Schutz- herrn hatten, hiessen Hintersassen; wenn sie ihr Gut frei besassen, nannte man sie Pfleghafte oder Hübner(hubarii) ⁴⁴); bauten sie ohne volles Eigenthumsrecht den Boden eines Andern, so führten sie den Namen Zins- pflichtige(Lassen, Bauern, Maier), sie waren ihrem Schutzherrn zu gewissen Abgaben und Leistungen verpflichtet.
Das Verhältniss der Dienstleute oder Ministerialen bestand in der erblichen Abhängigkeit eines ritterbürtigen Geschlechts, kraft welcher jeder Abkömmling desselben als ein Dienstmann geboren wurde, und als solcher
seinem Dienstherrn zu besonderer Treue nach Hofrecht verpflichtet war ¹⁵).
Jeder solcher Dienstmann musste sich nicht nur im Kriege, sondern auch zu anderen Aemtern gebrauchen lassen, und namentlich waren die Hofämter des Marschalls, Truchsessen, Schenken und Kämmerers bei einzelnen solcher Mini- sterialenfamilien erblich. Diese strenge Dienstbarkeit wurde jedoch in vielen Hofrechten sehr gemildert, und so näherten sich die Dienstleute immer mehr
deen Lehensleuten, von denen sie sich schon zu Anfang des nächsten Zeitrau-
mes fast nur dem Namen nach unterschieden.
42) Eichhorn,§. 337 u. 340.
43) Eichhorn,§. 341.
44) Pfleghafte sind die, die in dem Lande Eigenes haben, da sie pflichtig sind etwas von zu geben oder zu thun. Glosse zu Sächs. Landr. Art. 2. Eichhorn,§. 343.
45) Hofrecht Gus curiae) nannte man den Inbegriff von Rechten und Verbindlich- keiten, welche zwischen Dienstherrn und Dienstleuten(éinisteriales), sowohl in Absicht ihrer persönlichen Abhängigkeit, als auch ihres Rechtes an Erbe, Amt und Hoflehen, fest- gesetzt waren. Eichhorn,§. 344. 4


