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erster, aber wichtiger Schritt zur Selbstständigkeit. Dazu kam dann später die Befreiung vom Landgerichte, die Befugniss, die Obrigkeit selbst zu wählen, und zuletzt das Recht, selbst Gesetze zu geben, wodurch eine Stadt nach und nach von der abhängigen Landstadt zur königlichen und freien Reichsstadt emporstieg. Jedoch gelangten gar viele Städte nicht zu dieser letzteren Stufe, sie blieben mehr oder weniger von dem Landesherrn abhängig, und ihre Ge- rechtsame beschränkter als bei andern. Die Gunst der Zeiten und der Ver- hältnisse wirkte hier mächtig ein, und so wurde eine Stadt mit mehr, die andere mit weniger Rechten begabt.
Die Bewohner der Städte waren anfangs in Stand und Rechten verschie- den, und es gab Adelige, Freie und Unfreie; die Letzteren erlangten jedoch nach und nach ihre Freiheit, und der Adel, welcher früher allein im Besitze der Regierungsrechte war, musste dieselben mit den übrigen Freien theilen. Viele Freie auf dem Lande verliessen nun ihre Güter, um in den Städten sicherer wohnen zu können, oder sie suchten sich wenigstens das städtische Bürgerrecht zu verschaffen. Solche Leute nannte man Ausbürger oder Pfahlbürger; ihr Beispiel ahmten auch nicht wenige fürstliche Hintersassen nach; sie bewarben sich um das Bürgerrecht, und siedelten sich auch in den Vorstädten innerhalb der Pfähle oder der Landwehr der Städte an. Weil aber solche Pfahlbürger sich den früheren Abgaben oder Leistungen an ihren Lan- desherrn zu entziehen suchten, so gaben sie häufig zu Klagen der Letzteren und zu Streit mit den Städten Anlass ⁴⁰).
Die städtische Obrigkeit war der Gemeinderath, an dessen Spitze sich ein oder mehrere Bürgermeister(proconsules, magistri civium) befanden, und zu dem Räthe, Richter und Schöffen gehörten; in vorzüglich wichtigen Angelegenheiten konnte er nicht ohne die gesammte Bürgerschaft handeln.
Das Volk bestand immer noch aus Freien und Unfreien; und wenn auch in diesem Zeitraum mancherlei Ursachen darauf eingewirkt hatten, die Zahl der Leibeigenen und Hörigen zu vermehren ⁴¹²), so bewirkten doch zuerst
40)„Beide Ausdrücke sind ohne Zweifel gleichbedeutend, und es ist eine spätere Be- deutung des Wortes Pfahlbürger, darunter die zu verstehen, welche ihr Bürgerrecht zum Nachtheil der Landesherrschaft missbrauchten.“ Eichhorn,§. 243, f.
41) Die Leibeigenschaft pflanzte sich durch die Geburt fort; auch konnte Jemand hinein gerathen durch Verjährung, wenn er sich nämlich längere Zeit in der Genossenschaft von Unfreien aufhielt, wie hingegen diese, wenn sie Jahr und Tag, unbesprochen und un- bescholten an ihren Rechten, Mitglieder einer freien Gemeinde waren, dadurch eben so gut als durch Freilassung, welche jedoch durch zwei Zeugen erweislich sein musste, frei wur- den. Allein bei weitem die grössere Zahl der Leibeigenen und Hörigen wurde dies in dem gegenwärtigen Zeitraume durch Ergebung, d. h. dadurch, dass sie sich einem Andern zum Eigenthum ergaben. Vergl. Eichhorn,§. 339.


