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sassen zur Landwehr aufzubieten. Die Lehens- und Dienstleute waren auch gehalten, ihren Herren in gerechten und von ihnen selbst gebilligten Fehden zu dienen, jedoch nur die Dienstleute gegen Jedermann, ausser gegen den Kaiser, der Lehensmann konnte gewisse Personen, gegen welche er nicht die- nen wollte, ausnehmen ²³⁸⁵).
Ausser der Bede, Bitte, welche der Landesherr als Entschädigung für den Reichsdienst und die Landesvertheidigung, die er mit seiner Dienstmann- schaft allein leistete, von den gesammten Landsassen erheben durfte, und welche eine ordentliche, auf Grundstücke oder Gemeinden vertheilte Abgabe war ³⁰⁹), bestanden die Einkünfte des Landesherrn in den ihm vom Kaiser durch Verleihung zum lehenbaren oder freien Eigenthum übertragenen Rechten d. h. Regalien und in dem Ertrage seines Kammergutes.
In der Ausübung der Landeshoheit war jedoch der Landesherr schon mannichfach an die Zustimmung des Adels(der Ritterschaft) gebunden, wich- tigere Angelegenheiten berieth derselbe gewöhnlich mit seiner Ritterschaft und mit der Geistlichkeit auf Landtagen. Die Entstehung der eigentlichen Landstände gehört jedoch erst einem späteren Zeitraume an.
Neben den zahlreichen Fürsten gab es nur noch wenige freie Landes- gemeinden, und im Süden eine nicht geringe Anzahl unabhängig dastehen- der Reichsstädte. Ueberhaupt ist das Aufblihen der Städte in diesem Zeitraume, und das Emporkommen des Bürgerstandes, der durch Gewerbe und Handel wohlhabend, durch mancherlei nach und nach gegründete Einrichtun- gen selbstständig und durch Waffenübung kampffertig wurde, ein Ereigniss von grosser Wichtigkeit. In den Städten entwickelte sich seit den Kreuzzügen ein reiches inneres Leben, im sicheren Ringe ihrer Mauern kamen Handel, Künste, Gewerbe zu besserem Gedeihen; der Bürgerstand ward selbstständiger, regsamer, gebildeter und reicher; das Emporsteigen reicher Familien förderte Wetteifer unter den Handwerkern, welche in Gilden und Zünften zusammen- traten und sich als gemeinsam handelnde Körperschaften in Besitz mancher Rechte und Privilegien setzten. Eine besondere Betrachtung verdient desshalb die Verfassung der Städte.
Die ältesten Vorgesetzten der Städte waren die Vögte(advocati) und Schultheissen(castellani, sculteti), welche entweder der König selbst oder die Fürsten einsetzten, und die mehr oder weniger Rechte ausübten. Nach und nach erwarben sich viele Städte das Recht, ihre Vögte selbst zu wählen, der Landesherr behielt für sich nur die Bestätigung; dies war ein
38) Eichhorn,§. 304. 39) Eichhorn,§. 306.


