Aufsatz 
Hauptpunkte der deutschen Staats- und Rechtsverfassung am Schlusse des hohenstaufischen Zeitraumes
Entstehung
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Die Einrichtung der Reichskriegsverfassung war folgende: Alle Reichsstände und alle dem Reiche unmittelbar unterworfene Gemeinden waren verpflichtet, dem Reiche zu dienen und es zu vertheidigen. Die letzteren dienten, wie die zum Reichsgut gehörige gemeine Dienstmannschaft, unter dem Reichsvogt, während die Reichsstände hauptsächlich durch ihre Ritterschaft den Dienst leisteten. Als Massstab diente die Grösse der Reichslehen, welche jeder Stand besass; bei denen, welche keines hatten, richtete sich der Dienst nach dem Herkommen oder nach eines Jeden freier Verwilligung. Unter dem Hauptbanner des Herzogs standen die Banner der Grafen, Herren und anderen Freien, welche vom Reiche unmittelbar oder vom Herzog belehnt waren; ihren Bannern folgten die Ritter mit ihren freien Knechten und die Mannschaft der einzelnen Gemeinden unter ihren eigenen Bannern, die gemeinhin von Schul- theissen oder eigenen Bannerherrn getragen wurden. Das Reichsbanner, wel- ches dem Kaiser selbst vorgetragen wurde, führte immer ein Fürst ²).

Der Kaiser sagte den Heerdienst, wenn auf dem Reichstage die Heerfahrt beschlossen war, den Fürsten auf Jahr und Tag zuvor an. Wer nicht er- schien, oder sich nicht vom Dienst durch eine Geldsumme löste, verlor sein Lehen.

Diese allgemeine Heerbannspflichtigkeit hat überhaupt dazu beigetragen, die schlaff gewordenen Bande der Vereinigung unter dem Reiche fester anzu- ziehen ³⁶).

Was nun die Landeshoheit betrifft, welche die Fürsten, seit der Auf- lösung der Gauverfassung und seit dem Erblichwerden der Lehen, erlangten, so bestand dieselbe aus der Gerichtsbarkeit, dem Heerbanne, mancherlei Re- galien, den lehensherrlichen und schutzherrlichen Rechten, und wurde als Reichslehen vom Könige ertheilt. Zum Zwecke der Verwaltung der Gerichts- barkeit war jedes Gebiet in Landgerichte getheilt, wo ein Landrichter an des Fürsten Statt Recht sprach; jedes derselben zerfiel in Centen(Vogt- eien, Aemter), wo ein Vogt oder Amtmann die Gerichtsbarkeit ausübte. Ausserdem gab es auch zur Erhaltung des Landfriedens noch besondere Frie- densgerichte, deren Dauer aber auf die Zeit des Landfriedens beschränkt war 37).

Das Recht des Heerbanns berechtigte den Landesherrn, von seiner Lehens- und Dienstmannschaft den Reichsdienst zu fordern, und im Nothfalle alle Land-

35) Darauf beruhte auch die Abtheilung aller Freien in sieben Heerschilde, welche deren höheren oder geringeren Stand, wie er theils durch Geburt und Würde, theils durch Dienstverhältnisse bestimmt wurde, bezeichneten. Eichhorn,§. 294.

36) Pfister, a. a. 0. II. S. 51.

37) Ueber die von der landesherrlichen Gerichtsbarkeit befreiten Personen, Güter und Sachen vergl. Eichhorn,§. 303.