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keit übte er selbst in Fürstengerichten, von denen allein über der Fürsten Leib, Ehre, Lehen und Erbe gerichtet werden konnte, in andern Sachen sass an seiner Statt der Pfalzgraf, seit 1235 der Hofrichter Gudeæ curiae) zu Gericht. Auch alle Gnadenbezeigungen, Privilegien, Vorrechte und dergl. gingen von ihm aus. Er verlieh das Fahnlehen, d. h. ursprünglich das Herzogthum, seit der Auflösung der Herzogthümer aber, überhaupt jedes von diesem unabhängige ursprüngliche Reichsamt, und die Grafschaft; nur wer ein Fahnlehen besass, hiess des Reiches Fürst ³²).
Länder und Ortschaften, die weder zu einem Fahnlehen, noch zu einer Grafschaft gehörten, sondern dem Reiche unmittelbar untergeben waren, ver- walteten die Reichsvögte.
Seine Einkünfte bestanden in dem Ertrag der Regalien, vornehmlich der Zölle, der Münze, der Königssteuer, welche kleinere geistliche Stiftungen ent- richteten ³³), und der Kammergüter; sie nahmen aber schon während dieses Zeitraumes bedeutend ab, so dass die königliche Macht zuletzt vornehmlich auf Fürstenthümern und Familienbesitz beruhte.
Die Regierung des Reichs besorgte der Kaiser mit den Reichsständen auf den Reichs- und Hoftagen, zu denen er in versiegelten Schreiben, wenig- stens sechs Monate vor der Eröffnung einlud; wer dabei ohne triftige Gründe ausblieb, zahlte eine Strafe. Die Gegenstände der Berathung, die Ordnung des Abstimmens, die Geltung der Stimmen, und welche Mehrheit gültig sei, alles dieses war damals noch eben so wenig fest bestimmt, als was für Reichs- stände das Recht hätten, auf den Reichstagen zu erscheinen. Es hing hierin noch Vieles von dem Willen des Kaisers ab, der auch öfters die Reichsdienst- mannen dazu berief. Nur das war ausgemacht, dass ohne Rath und Einwilli- gung der Reichsstände kein Gesetz aufgerichtet werden durfte, auch auswärtige Angelegenheiten und die Frage über Krieg und Frieden wurden gewöhnlich auf Reichstagen verhandelt ³⁴).
32) Eichhorn,§. 290 u. 293.
33) Eichhorn,§. 297.
34) Erlangt der Kaiser die Einwilligung der Reichsstände zum Reichskriege nicht, so musste er sich mit der Hülfe begnügen, die ihm Einzelne freiwillig leisteten, und sich auf die Kräfte verlassen, über die er auch ohne das Reich disponiren konnte. Eichhorn, §. 292.—„Die Reichstage hatten übrigens keine bestimmte Zeit mehr, wie die Mai- versammlungen, sie wurden, nach Belieben des Kaisers, oder wie es die Umstände geboten, berufen; oft waren es nur Hoftage, welche sonst für minder wichtige Zwischenvorfälle bestimmt waren. Diese Hoftage erhielten aber aufs neue mehr Regelmässigkeit und Feier- lichkeit, indem sie auf die hohen Festzeiten verlegt wurden, da die Stände ohnehin Musse hatten, sich zahlreich im Hoflager des Kaisers zu versammeln.“ Pfister, a. a. 0. II. S. 262. 2


