Aufsatz 
Hauptpunkte der deutschen Staats- und Rechtsverfassung am Schlusse des hohenstaufischen Zeitraumes
Entstehung
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nebst den Vasallen und Ministerialen gegründet; es entstand frühzeitig ein eigener Ritterstand. Der Kaiser war der erste Ritter, von dem diese Würde ausging. So lange Deutschland die Basis der Unternehmungen blieb, hatte es das Uebergewicht; als es unter Friedrich II. zurückgestellt wurde, sank mit dem Throne zugleich das Ritterthum, die Eroberungen fielen von selbst wieder weg, und Deutschland wurde fast wieder auf sich selbst beschränkt.

Da nun der Hauptzweck des Kaiserthums, Deutschland zum ersten Reiche der Welt zu erheben, was für Friedrich I. das Ziel seines persönlichen Ruhmes war, unter seinen Nachfolgern nicht weiter geführt wurde, so ist auch die innere Verfassung nicht zur Vollendung gekommen; die einzelnen Anordnungen oder Veränderungen in der inneren Verfassung erscheinen mangelhaft und un- zusammenhängend, oder wie sie gerade von den Umständen erfordert wurden, und das Ergebniss ist also ein ganz anderes, als es nach der ersten Absicht sein sollte. Einerseits sind es Folgen von dem Streben nach Erblichkeit der Krone, andererseits zeigen sich die Folgen von dem Streben der Stände, die alten herzoglichen Rechte, dann auch einzelne kaiserliche Rechte sich zuzu- eignen.

Die Bedrängnisse der Kaiser in Italien gaben sowohl den Fürsten als den Städten eine grosse Zahl Begünstigungen und Gnadenbriefe, wodurch sie einander entgegengestellt wurden; jene erlangten so viele Rechte in ihren Gebieten, wodurch sie die Landeshoheit begründeten, diese waren wenigstens so weit gefördert, dass sie selbstständig neben Fürsten und Adel auftreten konnten.

Wenn bei der ersten Zusammensetzung des Reichs, sagt Pfister, a. a. 0. II. S. 672, die verschiedenen Völker durch die Verbindung ihrer Häupter mit dem allgemeinen Ober- haupte in einen gleichartigen Staatenbund traten: so ist nun wohl durch die bis- herigen Veränderungen die Scheidewand der Völker gebrochen; sie sind zusammengetreten in gleichartige Stände aus allen Provinzen; aber die Vereinigung ist nicht mehr gleich- artig, sowohl in Ansehung der Häupter als der Bestandtheile und ihrer Verfassung, die Naturgrenzen haben aufgehört; Erbgüter, Kirchengüter durchkreuzen sich auf mancherlei Art. Durch die Erblichkeit der Lehen auch für die weibliche Linie ist aller Land- besitz wieder erblich, das Reichsgut ausgenommen, auf welchem ein neuer Stand der Freien(Bürger) mit beweglichem Vermögen aufsteht. Diese Verhältnisse erinnern an die frühere Sonderung in Stämme, nur dass die Oberhäupter erblich sind, und die Gefolg- schaften nicht mehr geographisch zusammenhängen. Es sind Trümmer einer Verfassung, welche die Teutschen dem Kaiserthum geopfert, doch nicht ohne manche wohlthätige Rück- wirkung auf die Civilisation; Trümmer, deren neue Verbindung und Ausbildung die Aufgabe des folgenden Zeitraumes ist. 3