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personen anvertraute Gewalt besorgt wird. Diese ist aber zweifach, eine geistliche und eine weltliche; beide sind dem Papste, als dem Stellvertreter Christi und dem sichtbaren Oberhaupte der Christenheit, anvertraut; er brachte die Kaiserwürde an die Abendländer, und von ihm hat der Kaiser, als sicht- bares Oberhaupt der Christenheit in weltlichen Sachen, und haben überhaupt alle Fürsten die weltliche Gewalt; beide sollen sich gegenseitig unterstützen- Die geistliche Gewalt besitzt der Papst allein, vertraut aber einen Theil der- selben den Bischöfen als seinen Gehülfen an ²ε). Von ihm wird also alle Ge- walt verliehen, und von denen, welchen er sie verlieh, kann sie dann wieder theilweise an Andere verliehen werden; Alle aber, weiche auf solchem Wege Antheil an der Gewalt und Regierung bekommen, müssen dem, welcher ihnen denselben gibt, Treue angeloben. So entstand bis auf den geringsten Theil- haber an der Gewalt ein System der Unterordnung(Subordination) von Herr- schenden, und da diese ihren Antheil an der Gewalt nur lehensweise hatten, ein durch Kirche und Staat durchgehendes Feudalsystem, welches dem Mittelalter vornehmlich seinen eigenthümlichen Charakter gab.
Das deutsche Reich mit allen seinen Nebenländern war unzertrennlich mit dem römischen Reiche verbunden und bildete mit diesem das hei- lige römische Reich deutscher Nation ²⁷). An dessen Spitze stand der von den Reichsständen gewählte K önig, welcher aber erst durch seine Krönung zu Rom, bei der ihn alle Reichsvasallen begleiten mussten(Rom- fahrt), und die ihm der Papst, wenn er rechtmässig gewählt war, nicht versagen durfte, Titel und Rechte eines römischen Kaisers erlangte. Das Recht, ihn zu wählen, hatten alle Fürsten, aber dabei waren die Stimmen der mächtigeren unter ihnen auch immer die gewichtigsten, und schon bei der Wahl Philipps und Ottos ist die Rede von Stimmen, Wwelche vorzugsweise Ge- wicht haben; allein selbst am Ende dieses Zeitraumes, wo zuerst bei der Wahl der Könige Richard und Alphons sieben Wahl- oder Kurfürsten bestimmt genannt werden, waren doch diese noch nicht ausschliesslich durchs Gesetz zur Wahl berechtigt; im Besitz der Reichs-Erzämter aber befanden sie sich schon früher ²⁸). Zum Könige konnte Niemand gewählt werden, der
26) Eichhorn,§. 286.
27) Es heisstheiliges R. R. Wegen dieser Verbindung mit der Kirche, die nach der Glosse zu Art. 4. des Sächs. Lehnr.„ein Mutter des heiligen römischen Reiches“ ist. Vrgl. Eichhorn,§. 289, h.
28) Der Schwabenspiegel sagt davon: Den König sollen erwählen drei Priesterfürsten und vier Laienfürsten. Der Bischof von Mainz ist Kanzler in deutschen Landen, der hat die erste Stimme bei der Wahl, der Bischof von Trier, Kanzler in Burgund, die andere, der Bischof von Köln, Kanzler in Italien, die dritte. Von den Laienfürsten der erste an der Stimme ist der Pfalzgraf von dem Rhein, des Königs Truchsess, der soll dem
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