Aufsatz 
Hauptpunkte der deutschen Staats- und Rechtsverfassung am Schlusse des hohenstaufischen Zeitraumes
Entstehung
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verschiedenen Handschriften und Ueberarbeitungen verbreitet, weil sie mit vielem Beifalle als Erleichterung der Richter aufgenommen wurden, haben ihre Be- nennung nicht vom Inhalte,(als ob es verschiedene Provincialrechte wären), sondern allein von der Mundart, in der sie verfasst sind, und man hat ohne Unterschied im nördlichen, wie im südlichen Deutschland von ihnen Gebrauch gemacht ²³).

Jetzt fing man auch in den Städten an, die schon früher schriftlich vor- handenen Willküren, Weisthümer, Privilegien und die in Fragen und Antwor- ten verfassten wichtigeren Rechte, die so genannten Bauersprachen, zu sammeln, die wichtigsten Gewohnheiten aus dem Munde der Schöffen aufzu- zeichnen und diese Materialien durch Auszüge aus einem Rechtsbuche zu einem vollständigeren Ganzen zu verbinden, wodurch die Statutenbücher (Stadtrechte) entstanden ²⁴). Auf ähnliche Art verfuhr man auch bei den Landgerichten, Lehenshöfen und anderen Gerichten, was den Landrech- ten, Stiftsrechten, Lehensrechten u. s. w. den Ursprung gab, die bald blosse Sammlungen einheimischer Rechtsgewohnheiten, bald auch Aus- züge aus Rechtsbüchern oder doch auf diese gegründet waren ²⁵). Seit den Zeiten des Kaisers Friedrich I. fand auch das römische Recht in Deutsch- lend Eingang, allein weit später errang es den Sieg über das einheimische Recht.

Solches waren in diesen Zeiten die Quellen des Rechts. Betrachten wir nun die verschiedenen Rechtsverhältnisse selbst, so finden wir als oberste Grundsätze des damaligen Rechtssystems folgende: Die Christenheit ist ein Ganzes, dessen Wohlfahrt durch die von Gott selbst gewissen

23)Sehr viele Handschriften dieser Art, die sämmtlich den einfachen Titel Land- rechtsbuch und Lehnrechtsbuch oder Kaiserrecht führen, sind freilich im südli- chen Deutschland im Umlauf gewesen, und werden daher, seit es Goldast gefallen hat, sie mit diesem Namen zu stempeln, unter dem Namen des Schwabenspiegels verstanden. Aber sie sind im nördlichen Deutschland eben so häufig gebraucht, und hier gewöhnlich mit dem Sachsenspiegel und Richtsteig als ein Rechtsbuch von ganz gleicher Art zusammen geschrieben worden. Eichhorn,§. 282 283. Man vergleiche die in Pertz, Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde, VIII. S. 660. aufgeführten Handschriften der Gymnasiumsbibliothek zu Quedlinburg. Und in dem Berichte über eine litera- rische Reise heisst es in demselben Archiv, I. S. 229.:Unter anderem sahen wir hier (in Constanz) die Handschrift eines Sachsenspiegels, einen starken Folianten, welche Aufmerksamkeit verdienen möchte. sie scheint Abschrift eines alten Exemplars des Schwabenspiegels, der ursprünglich, wie bekannt, nichts weiter ist, als ein durch Einschaltung schwäbischer Rechtsgewohnheiten und vieler Sätze aus dem sogenannten Kaiserrechte interpolirter Sachsenspiegel.

24) Eichhorn,§. 284. 25) Eichhorn,§. 285, a.