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hierher die Bewilligungen, welche Landesherrn ihren Landsassen ertheilten, die Stadtrechte(Weichbildrechte, Handfesten), worin die Rechte jeder Klasse von Bürgern, die der herrschaftlichen Beamten und der Herrschaft selbst, dem Herkommen gemäss, aufgezeichnet wurden, und bei denen man in späteren Zeiten fast immer früher schon gegebene Rechte anderer Städte zu Grunde legte oder mit wenig Veränderungen und Zusätzen annahm ¹⁸), und die Landrechte, welche die Landsassen überhaupt betrafen, oder die dem Landesherrn zustehenden Regalien zum Gegenstande hatten ¹⁹).
Erst seit dem Ende des zwölften Jahrhunderts, als das Studium des rö- mischen Rechtes wieder eifriger betrieben wurde, begann man auch das deutsche Recht wissenschaftlich oder doch schriftlich zu bearbeiten. Die Ver- fasser solcher Rechtsbücher stellten darin die Rechtssätze schriftlich zu- sammen, welche ihnen aus eigener Erfahrung bekannt waren, oder von ihnen aus schriftlichen Materialien geschöpft wurden, um Andere, welche des Rech- tes, das sie sprechen sollten, unkundig wären, dadurch zu belehren; dabei kam es ihnen nicht in den Sinn, ihre Werke als wirkliche Rechtsnormen auf- zustellen, obgleich wenigstens die besseren derselben dies zuletzt dennoch wurden. Zu diesen letzteren gehörte der Sachsenspiegel, welcher zwi- schen 1215 und 1218 der sächsische Ritter Ekkard(Eike) von Repgow verfasste ²⁰) und in Land- und Lehenrecht abtheilte, welches Rechtsbuch sehr schnell ausserordentlichen Beifall fand und nicht nur in Sachsen, sondern auch in andern deutschen Ländern gebraucht wurde ²*). Dasselbe gab auch Veranlassung zu dem so genannten Landrechts- und Lehenrechts- buche oder dem Kaiserrecht, welches vornehmlich in Süddeutschland gebraucht wurde, und daher den Namen Schwabenspiegel erhielt und von verschiedenen Verfassern herrührte ²²). Diese beiden Sammlungen, in
18) Eichhorn,§. 263. 19) Eichhorn,§. 264. 20) Den Ursprung des Namens erklärt die Vorrede also: Ein Spiegel der Sachsen Soll diess Buch seyn genannt Darin der Sachsen Recht ist bekannt. Gleich als in einem Spiegel die Frauen Ihr klares Angesicht pflegen zu schauen Alle Leut vernehm ich dazu Dass sie diess Buch nuzen so. 21) Eiehhorn,§. 279— 282. Man schrieb auch Erläuterungen(Glossen) darüber, zu denen der sogenannte Richtsteig des Land- und Lehnrechts gehört. Vergl. auch Pfister, a. a. 0. II. S. 657.
22) Goldast gibt zwar den Freiherrn Berthold von Grimmenstein als den Verfasser aus, aber ohne allen Beweis. Eichhorn,§. 282.


