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derts die meisten, so weit sie nicht auf der gesetzgebenden Gewalt der Kirche- beruheten, ihre Kraft als geschriebene Gesetze ¹⁴). Zuerst geriethen die Ka-
itularien mit den Staatseinrichtungen, welche auf ihnen beruheten, in Ver- gessenheit ¹⁵). Auch die Volksgesetze kamen immer mehr ausser Gebrauch, da ihre Sprache unverständlich wurde.
Das bisherige geschriebene Recht, so weit es überhaupt anwendbar blieb, verwandelte sich nun in ein ungeschriebenes, und wurde meist auch nur durch neue ungeschriebene Normen ergänzt und weiter ausgebildet. Die Aufbewahrer dieses ungeschriebenen Gesetzes aber waren die Richter und ihre Beisitzer, die Schöffen, zu deren Amte Ergänzung und weitere Ausbildung der Gesetze gehörten.
Da sie ihre Sitzungen öffentlich hielten, so konnten und durften sie sich auch mit den um sie versammelten Männern aus dem Volke, dem Umstand, berathen ¹⁶), und wenn sie nicht Rath wussten oder nicht übereinkommen konnten, so hatten sie bei dem höheren Richter Belehrung zu suchen, dessen Ausspruch dann für alle ihm untergebenen Richter Rechtsnorm wurde. Nur einzelne wichtige Rechtssprüche, in denen ein zweifelhaftes oder ein neues Recht gewiesen wurde, oder das bestehende gesammelt war, wurden unter dem Namen Weisthümer aufgezeichnet. Andere Rechtsnormen entstanden durch Verträge zwischen Lehens- und Dienstherrn und ihren Vasallen und Dienstmannen über ihre gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten(Dienst- rechte), durch freie Uebereinkunft von Gemeindemitgliedern über ihre Ge- meinderechte(Willküren), so wie durch Verträge des Kaisers und der Stände, der Kirche und des Staates über ihre gegenseitigen Rechte. Dazu kamen noch die von den Kaisern mit Rath der Reichsstände auf Reichstagen abgefassten Reichsgesetze, die aber an Zahl gering und auf einen ziem- lich engen Kreis von Gegenständen eingeschränkt waren, indem sie haupt- sächlich nur den Landfrieden und die gegen dessen Uebertreter verhängten Strafen, oder indem sie Privilegien, welche einzelnen Reichsständen und gan- zen Klassen von Reichsbürgern ertheilt wurden, betrafen ¹⁷). Ferner gehören
14) Eichhorn,§. 527.
15) Die fränkischen Gesetzsammlungen in den allgemeinen Kapitularien sind bis auf Otto I. beibehalten worden, haben aber nach und nach, hauptsächlich durch die weitere Ausbildung der besonderen Volksrechte, ihre Gültigkeit verloren.
16)„Alle deutsche Gerichte wurden noch während dieses ganzen Zeitraums öffentlich gehalten; das versammelte Volk, das nicht zu den Schöffen gehörte, bezeichnen die Urkun- den mit dem Ausdruck der Umstand; der Richter und die Schöffen durften sich mit die- sem noch immer berathen, und in sehr vielen Rechtssprüchen wird ausdrücklich gesagt, dass sie auf den Rath oder mit dem Beifall desselben gegeben worden seyen.“ Eich- horn,§. 258, b.
17) Die wichtigsten unter diesen Gesetzen sind aufgezeichnet bei Eichhorn,§. 262, f.


