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Jahrhundert hatte dieser Grundsatz so feste Wurzel gefasst, dass dagegen kaum ein Widerspruch eintrat, und jeder König zufrieden war, wenn er sich pei seinem Leben mit den Wahlberechtigten über seinen Nachfolger vereinigen konnte.
Die Nachtheile eines Wahlreiches aber mussten für Deutschland um 80 gefährlicher werden, da die Ausbildung der Verfassung mit der Erweiterung des aus 80 verschiedenartigen Bestandtheilen zusammengesetzten Reiches nicht gleichen Schritt hielt. Bei dem häufigen Wechsel der Herrschergeschlechter und bei dem schon unter den sächsischen Königen hervortretenden Streben, den äusseren Glanz des Reiches, besonders in Italien, zu erhalten, dachte man an keine neue planmässige Organisation des Staates. Jeder König führte in den bisherigen Einrichtungen nur die Veränderungen ein, welche sich ohne grosses Aufsehen machen liessen, und die gerade zu seiner für den Augenblick perechneten Politik passten. Desto mächtiger wirkte der Geist der Zeit auf die bisherigen Einrichtungen, und während die alten Namen und Formen blie- ben, wurden die Verhältnisse selbst etWas ganz Anderes, als jene andeuteten, aber darum auch etwas sehr Unbestimmtes und Schwankendes.
Die grossen Reichsversammlungen, wie sie unter den Königen der Fran- ken Statt hatten, und die königlichen Sendgrafen(missi) hörten auf, und die ersteren arteten jetzt sehr oft in blosse Hoftage aus; auf denen man früher nur minder wichtige Sachen berathen hatte. Weil aber die Grossen nun nicht mehr zur ordentlichen obersten Leitung der Reichsgeschäfte gebraucht wurden, so wollten sie, wo sie zum Beschluss nicht mitgewirkt hatten, jetzt auch hnäufig nicht zur Ausführung mithandeln. Dazu kam, dass die ersten Reichs- würden, welche den eigentlichen Rath des Königs ausmachten, nicht wohl anders als aus den ersten und mächtigsten Familien besetzt werden konnten, welche zugleich im Besitz der höchsten Reichsämter in den Provinzen waren. So geschah es, dass auch der eigentliche königliche Staatsrath seine Thätig- keit verlor, und die höchsten Staatsämter Titel und Reichswürde der vornehm- sten Herzoge wurden, ihre wirkliche Ausübung aber nur bei ausserordentlichen Gelegenheiten Statt fand; selbst das Amt eines Przkanzlers wurde blosse Reichs- würde der Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und an ihrer Stelle unter- schrieb nun ordentlicher Weise ein gewöhnlicher Kanzler die Ausfertigungen. Der König aber wählte seinen Staatsrath aus den Bischöfen und des Rei- ches oder seinen Ministerialen, gab jedoch hierdurch Veranlassung, dass jene 16 Reichsbeamten öfters mit diesem besonderen Staatsrathe in Opposition
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4 3) Hier ist der eigentliche Schlüssel des vielfachen Aufstandes der Fürsten gegen den König oder gegen seine Rathgeber.“ Pfister, a. à. 0. S. 62.


