Aufsatz 
Hauptpunkte der deutschen Staats- und Rechtsverfassung am Schlusse des hohenstaufischen Zeitraumes
Entstehung
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Hauptpunkte

der

deutschen Staats- und Rechtsverfassung

am Schlusse des hohenstaufischen Zeitraums.

Au das karolingische Haus in Deutschland ausstarb, wurde das fränkische Erbreich allmälig in ein deutsches Wahlreich verwandelt ¹). Dieses musste die wichtigsten Folgen auf die Reichsverfassung haben, und selbst die wieder- holten Versuche einzelner Reichsoberhäupter, die Erblichkeit wieder herzu- stellen ²), dienten dazu, den Grundsatz, dass nur durch Wahl die deutsche Krone erlangt werden könnte, noch mehr zu befestigen. Und schon im zwölften

1) Bei der Wahl Rudolphs von Schwaben sprach man, durch Beistimmung und mit Bestätigung des Papstes, zum ersten Mal mit Bestimmtheit den Grundsatz aus: Es solle die Krone nicht, wie früher, durch Erbschaft erlangt werden können, sondern durch freie Wahl, so dass zwar den Söhnen des jemaligen Herrschers die Bewerbung um die Krone frei stehe; wenn sie aber als untauglich erschienen oder dem Volke missfielen, sollte dieses freie Ge- walt haben, zum Könige zu wählen, wen es wolle. Vergl. Pfister, Gesch. d. Teutsch. II. S. 259.

2)Die Ottonen, sagt Pfister a. a. 0. S. 318,haben nur Einen Plan vor Augen gehabt, oder den schon von Heinrich I. entworfenen in Rücksicht auf Italien erweitert: eine grosse Erbmonarchie eben durch vereinigung des letzteren Reiches und durch die Einziehung der deutschen Herzogthümer.Das Reich zu einem Erbreiche zu machen, hauptsächlich durch Vernichtung der Zwischenmacht(der Herzoge), dadurch die verschie- denen Völker zu Einer Nation zu vereinigen, zugleich aber auch die Einheit in Staat und Kirche gegen den päpstlichen Stuhl zu behaupten: das war der gemeinschaſtliche Zweck des fränkischen Hauses, wie im Grunde schon des sächsischen. Pfister, a. a. 0. S. 310.Auf Erbmonarchie und Erhebung des Kaiserthums stand auch das Augenmerk der hohenstaufischen Kaiser, jedoch bei jedem auf seine Weise. Pfister, a. a. 0. S. 652.

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