Aufsatz 
Über gewerbliche Genossenschaften
Entstehung
Einzelbild herunterladen

14

nik zur Rieſenkraft empor und tritt als welthiſtoriſche Macht in die Geſchichte der Menſchheit. Nach der Arkwright'ſchen Spinnmaſchine(1774) hatte Cart⸗ whright(1792) eine Webemaſchine erfunden. Es war im Jahre 1803, als der arme Seidenweber Joſ. Mar. Jacquard vor dem erſten Konſul in Paris erſchien und der Kanzler Carnot den ſchüchternen Mann mit der Frage empfing:Alſo du biſt's, der ſich das herausnimmt, was kein Gott kann, der einen Knoten in einen geſpannten Faden machen will? Aber der Seidenwebſtuhl war erfunden, der den Namen ſeines Erfinders als eines der großen Wohlthäter der Menſchheit auf die fernſte Nachwelt trägt! Bei ſolchen Fortſchritten der Technik und dem Umſchwung aller Lebens⸗ bedürfniſſe erſchien der alte Zopf des Zunftzwanges nur noch wie eine ſeltſame Ruine der Vorzeit; der Fortbetrieb des Handwerks in ſeinen alten Formen war ein Ding der Unmöͤglichkeit geworden. Es war klar, daß die natürliche Ordnung der Dinge, d.h. die gewerbliche Entwickelung einem Jeden frei gegeben werden mußte, um nach dem Maß ſeiner Fähigkeiten und Kräfte ſich ſelber helfen und den Bedürfniſſen Aller ſeine Dienſte leiſten zu können. Es war eben ſo klar, daß der hierdurch entſtehende Wetteifer der Gewerbtreibenden zur Verbeſſe⸗ rung der Waare, zu neuen Erfindungen, zur Vervollkommnung des Betriebs führen müſſe, wodurch ſchließlich die große Maſſe des Volks, dem nunmehr beſ⸗ ſere Waare zu noch wohlfeileren Preißen als bisher geliefert werden konnte, die größten Vortheile zog.

So war es denn wohl an der Zeit, daß die franzöſiſche Nationalverſamm⸗ lung am 4. Auguſt 1789 mit den Vorrechten der Kirche und des Adels auch den mittelalterlichen Zunfteinrichtungen ein Ende machte und die Innungsgenoſ⸗ ſenſchaften 1791 geradezu verbot. Mit der Eroberung des linken Rheinufers wurden die neuen freien Einrichtungen über einen anſehnlichen Theil Deutſch⸗ lands ausgedehnt, im Königreich Weſtphalen 1808 die Gewerbefreiheit eingeführt und bald darauf geſchah dasſelbe durch Gewerbſteuergeſetz vom 2. November 1810 auch in Preußen. Die meiſten andern deutſchen Länder waren dazu ebenfalls ſchon geſchritten oder folgten doch bald nach.

III.

Damit beginnt die neueſte Periode des Gewerbelebens, die unſrer Gegen⸗ wart, und wir haben uns nun als dritten Punkt die Frage vorzulegen: Soll das Zunftweſen in irgend einer Form etwa heut zu Tage wieder hergeſtellt wer⸗ den, und wenn nicht: Was wäre an ſeine Stelle zu ſetzen?

Daß von einer Erneuerung der alten Zunft ſo wenig als von der Einfül⸗ lung neuen Weins in alte Schläuche heut zu Tage unter vernünftigen Leute im Ernſte die Rede ſein könne, verſteht ſich nach dem Vorhergehenden wohl von ſelbſt, und wo hin und wieder noch ein Liebhaber alter Feudalzuſtände auch jener