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reichischen Hauses. Sein Sohn Albrecht(1298— 1308) musste mit Adolf von Nassau(1291— 1298) um die Krone kämpfen; beide strebten nach Hausmacht und Länderbesitz. Der Nachfolger Albrechts, Heinrich VII. von Lützelburg(Lüzenburg, L uxemburg) erwarb Böhmen für seinen Sohn Johann und hielt 1312 seinen gros- sen Römerzug. Wiederum traten Gegenkönige auf. Ludwig von Baiern(1343— 1346) mit Friedrich dem Schönen von Oesterreich(1313— 1330). Unter Ludwig kam es zu heftigem Streite zwischen Kaiser und Papst, letzterer that ersteren in den Bann, der Kaiser erklärte den Papst in die Acht, 1338 verkündeten die Kurfürsten auf ihrem Berathungstage zu Rense, dass dem Papste keine Einrede in die Wahl des Oberhaupts des deutschen Reiches zustehe und 1346 setzte man Ludwig wegen seiner Schwäche dem Papste gegenüber ab, die Krone ging auf Carl IV. von Böhmen (1349— 1378), den Enkel Ileinrichs VII., über, dem auch Günther v. Schwarzburg(1394), aber nur wenige Monate als Gegner ge- genüber stand. Auf den beiden Reichstagen zu. Nürnberg und Metz wurde 1356 die goldene Bulle berathen und als neues Reichs- gesetz erlassen. Nach derselben hatte der Kurfürst von Mainz nach Erledigung des Kaiserthrones die einleitenden Schritte zur Neuwahl eines neuen Reichsoberhauptes zu thun. Der König von Böhmen, über dessen Wahlberechtigung so viel Streit gewesen war, wurde als wahlberechtigt anerkannt. Die Kurfürsten bekamen ausdrücklich einen Vorrang vor den übrigen Reichsständen und erhielten in ihren Ländern die kaiserlichen Regalien für alle Metalle und Steinsalz, das Münzrecht, die seitherigen Zölle und das Schutzgeld der Juden; eine Verletzung ihrer Person und ihrer Rechte soll als Verletzung des Kaisers selost erachtet werden. Alle Jahre, vier Wochen nach Ostern, versammeln sich die Kurfürsten, um über Reichsangelegen-
heiten zu berathen und sich dieserhalb mit dem Kaiser in Verneh- men zu setzen. Während der Erledigung des Kaiserthrones hat am Rhein und in Schwaben, uml auf dem Gebiete fränkischen Rechts der Pfalzgrat bei Rhein als pellvertreter des Kaisers zu Gericht zu sitzen, auf dem Gebiete ächsischen Rechts der Herzog von Sachsen.
Das Streben nach Unabhängigkeit von der kaiserlichen Ober- hoheit war in dem Maasse grösser geworden, als der Länderbesitz einzelner Reichsstände angewachsen var, das Streben nach Landes- hoheit wurde unter schwachen Kaisern schr gendhrt und fand in deren
Schwäche und in der Abwesenheit so mancher Kaiser von Deutsch-


