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Leib oder seine Ehre gehen sollte, musste er vorher des Reiches entsetzt werden. Nur aus besondern Ursachen konnte er vom Papste mit dem Bann belegt werden, sein Eigenthum wurde von dem Reichs- vermögen getrennt gehalten und konnte nach seiner persöulichen Verfügung vererbt werden.
Dem König-Kaiser stand die Schirmherrschaft über die christliche Kirche zu und die höchste weltliche Gewalt über die gesammte Christenheit. Ihm war der oberste Rang unter allen weltlichen Fürsten zuerkannt, er konnte Titel und Würden verleihen, selbst den Königstitel. Auf den Reichstagen wurden zwischen dem Kaiser und den Reichsständen die Reichsangelegen- heiten berathen und über dieselben beschlossen, so namentlich auch ſiber Frieden und Krieg, Gesetze gegeben und Verfügungen getroffen, es gab aber kein Gesetz über die Competenz der Reichsstände. Die Reichsstände bestanden aus den Reichsfürsten, Grafen und Herren, und schon unter Friedrich II. werden sie in einer Urkunde vom Jahrre 1232 Landesherren genannt. Die Städte waren ursprünglich alle Reichsstädte, welche unter Reichsvögten standen, später erst gab es auch andere Städte mit landesherrlichen Vögten in denselben. Einen festen Wohnsitz, eine bleibende Residenz, hatte der Kaiser nicht, er begab sich mit seinem Gefolge bald hierhin, bald dorthin, wo seine Gegenwart grade nothwendig war; Privilegien vertheilte er nach seinem persönlichen Ermessen und ebenso vergab er Reichslehen. Die Reichsstandschaft war persönlich, sie konnte selbst von dem Territorialbesitze und der staatlichen Angehörigkeit als getrennt erscheinen, wie z. B. bei verschiedenen Gebieten im Elsass und in Lothringen, welche die französische Oberhoheit aner- kannt hatten, aber bis zur franz. Revolution sich im Besitze deutscher Reichsstände befanden. War auf dem Reichstage ein Krieg beschlossen, so wurde der Auszug Jahr und Tag zuvor vom Kaiser verkündigt und wer nicht erschien, auch seine Verpflichtung nicht durch Geld- zahlung ablöste, der ging seines Lehens verlustig. Das Reichs- heer, war in sieben Classen oder Heerschilde eingetheilt, denen die Krieger nach ihren Standesverhältnissen angehörten. Zum ersten Heerschilde gehörte der König, zum zweiten die geistlichen Fürsten, zum dritten die weltlichen Fürsten, zum vierten die Grafen und Freiherren, zum fünften die Bannerherren, zum sechsten die gemeine Ritterschaft, zum siebenten alle Freien, die nicht ritterlicher Geburt waren.


