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bar von Gott übertragen erachtet wird. Die Geistlichen sollen in besonders hohem Ansehen stehen, daher für dieselben auch hohes Wehrgeld angesetzt war: für den Subdiaconus 400 Solidi*), für den Diaconus 500, den Presbyter 600, den Bischof 800 Solidi. Die Geistlichen waren persönlich von allen öffentlichen Lasten und Staatsdiensten befreit(Immunität); Streitigkeiten unter einander muss- ten vor den Bischof gebracht werden, so dass aus der anfänglich nur schiedsrichterlichen Entscheidung für denselben eine geistliche Ge- richtsbarkeit entstanden war. Die gesammte oberste Kirchengewalt lag in der Versammlung aller Bischöfe, der ökumenischen Sy- node. Obgleich der Bischof zu Rom schon frühzeitig zu besonders hohem Ansehen gelangt war, so war ihm doch in den germani- schen Staaten noch keineswegs das Primat und der Titel Papst zuerkannt. Im Frankenreich durften Synoden ohne königliche Erlaub- nis nicht gehalten werden, und ihre Beschlisse bedurften der kö- niglichen Bestätigung; erst dann erhielten auch zweifelhafte Glau- benssätze, über welche die Synoden zu entscheiden hatten, Kraft. Schon Constantin hatte das Christenthum thatsächlich zur Staats- religion gemacht, die immer weiter greifende Kirchenherrschaft(Hie- rarchie) machte die Kirche immer mehr zu einem Staate im Staate.
Während nach altgermanischem Brauche und nach salisch-frän- kischem Gesetz die Ehe als ein Rechtsverhältnis galt, dessen Eintritt durch die Form erkennbar war, dass dem Manne die Braut feierlich zugeführt wurde, und durch das Eintreten der Ehegemein- schaft, brachte die christliche Geistlichkeit die Eheangelegenheiten vor ihr Forum: eine kirchliche Bekanntmachung ging der Eheschlies- sung voraus, die Kirche stellte Ehehindernisse fest, deren Nichtach- tung zur Wiederauflösung vollzogener Ehen führte, und vollständige Ehescheidung wurde später als unausführbar erklärt, wihrend nach fränkischem Rechte durch beiderseitige Einwilligung der Ehegatten die Ehe aufgelöst werden konnte.
Die Bekehrer der germanischen Heiden hatten es verstanden, durch Beziehungen christlicher Feste zu altheidnischen dem Christen- thum eine Brücke zu bauen; unsere Vorfahren konnten sich von ihren Göttern und religiösen Gebräuchen nicht so leicht losschälen; man gab den Festen deshalb christliche Bedeutung und behielt sie bei. Das Fest der Wintersonnenwende ward zum christlichen Weih-
*) 500 Solidi zu 40 Denari enthielten gesetzlich ein Pfund feines Silber.


