Aufsatz 
Kaiser und Reich. Rückblicke auf Deutschlands Vergangenheit bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts
Entstehung
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Der Cubicularius oder, wie er in der Folge genannt wird, GCamerarius, er hatte das Finanzwesen zu besorgen.

Der Marescallus oder Marschall(eigentlich Mähresschalk d. i. Pferdeknecht) der Oberstallmeister des Königs.

Der Seneschall auch Truchsess, Dapife r,(eigentlich so- viel wie Grossknecht), der oberste Hofbeamte für das Hauswesen des Königs, der insbesondere für dessen Tafel zu sorgen hatte und worin

Der Schenk, Mundschenk(Buticularius) als oberster Kellermeister ihn unterstützte.

Die Krone war in der Königsfamilie erblich und das Land wurde in Grafschaften(Comitate, Ducate) getheilt, welche häufig den Gaueintheilungen entsprochen haben mögen.

Das Grundeigenthum war entweder solches von Freien, und bildete in seiner Gesammtheit eine grosse untrennbare Feldmark oder eine zusammenhängende Niederlassung(villa); oder es waren dem Könige, dem Adel oder der Kirche Feldmarken ihrem ganzen Umfange nach wirkliches Eigenthum, von denen eine oder mehrere zu einem Hofe, Curtis oder Sala(daher noch heute der verkommende Ausdruck Salhof) gehörten. Da Kirchen und Klöster sich vielfach Grundeigenthum schenken liessen und dadurch unfreie schutzhörige Leute unter ihr Schutzrecht, gleich dem Adel, erhielten, so bildete sich im kleinen eine weltliche Herrschaftder Geist- lichkeit.

Der Arianismus fand im Frankenreiche nicht den Boden, den er im Westgothenreiche gefunden hatte, Chlodwig selbst war ja bei seiner Christwerdung zur allgemeinen Kirche(Ecclesia catholica) übergetreten, und der Kircheneinrichtung und verfassung lagen ausser der Bibel noch besonders die Beschlüsse allgemeiner Kirchenversamm- lungen, der ökumenischen Concilien, zu Grunde, deren erste zu Nicda im Jahre 325 abgehalten war. Hiteraus hatte sich ein besonderes Kirchenrecht gebildet, nach welchem unter anderm es nur eine einzige wahre Glaubensgesellschaft giebt, welche einheitlichgeleitet und als allei nseligmachend und von ewiger Dauer und Unfehlbarkeit betrachtet wird; um die einheitliche Leitung und die Glaubensunfehlbarkeit durchzuführen war das Kirchenregiment nach einer sorgsamen Organisation in die Hände der Geistlichkeit gelegt worden, und die Kirchengewalt be- greift alle Rechte, die für diese Zwecke als nothwendig erachtet werden; sie liegt in der Hand der Bischöfe, denen sie als unmittel-