Aufsatz 
Dr. Martin Luther's "Von Kauffshandlungen vnd Wucher" vom Jahre 1524
Entstehung
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nicht Christlich, noch Gottlich, noch naturlich, vnd hilfft keyn exempel dawidder.«

Doch all' dergleichen Gebahren, wie er sie bis jetzt besprochen, die zeigten offenkundig, wie verwerflich es sei, nun wolle er aber von dem Zinskaufe reden, der den äusseren Schein des Rechts für sich habe, aber doch nichts anders als ein neu erfundnes Ge- schäft, ein gleissnerisches Treiben sei, um andere Leute zu be- schweren. Der Käufer oder Zinsherr sei immer im Vortheil gegen den Verkäufer oder Zinsmann; es geschehe dasselbe als beim Wucher, man möge den Zinskauf einen Wucher nennen oder nicht, der- selbe habe»alle land, sted, herrn, volck beschweret, ausgeseugt vnd ins verterben« gebracht. Wenn der Zinskauf auch»durch geistlich Recht errettet sei vom Wucher«, so sei das nicht genug, Papst, Bischof, Kaiser und Fürsten sollten ihn beseitigen helfen. Jemand verborge z. B. 100 fl. und verpflichte den Schuldner aus dem Ertrage seiner Wirthschaft 4, 5, 6 fl., ja man gehe so weit 7, 8, 9 und 10 fl. vom Hundert zu nehmen. Dem Gläubiger gewähre der Besitz des Schuldners Sicherheit, letzterer aber kenne im voraus den Ertrag nicht, den er durch Arbeit und Mühe von seinem Grund- stücke habe, er sei ganz der Unsicherheit ausgesetzt,»denn der Zinsmann mit seinem Gute ist unterworfen Gottes Gewalt, dem Sterben, Kranken, Wasser, Feuer, Luft, Hagel, Donner, Regen, Wölfe, Thiere und böser Menschen manigfaltige Beschädigung;« diese Gefahren sollten eigentlich den Zinsherrn treffen. Es verstehe sich ganz von selbst, dass die Gefahr einer verkauften Sache dem Käufer zufalle, wenn jemand nun Zinsen auf einem benannten Grunde kaufe, so kaufe er nicht diesen Grund, sondern Arbeit und Mühe des Zinsmanns, mithin müsse er auch alle Gefahr tragen, die solche Arbeit, ohne Schuld und Versäumnis des Zinsmanns treffe.

Unter Umständen will Luther den Zinskauf hinzulassen, wenn fürs Hundert 4, 5 oder 6 Gulden gegeben würden, je weniger Pro- cente, desto eher könne der Kauf ein christlicher genannt werden, allein es sei nicht seine Sache zu erörtern, wo man 5, 4 oder 60% geben solle, das hänge alles von der Tragfähigkeit des Bodens und anderen Umständen ab.

»Aber dahynden ynn Sachsen vmb Luneborg vnd Holsteyn, da macht mans recht grob«, fährt Luther fort,»das nicht wunder ist, ob eyner den andern fresse*)«. Dort nehme man nicht blos 9 und

*) Dieser Theil führt nach der Angabe von Luthers Werken durch Plochmann und Irmischer die Ueberschrift:Vomschädlichenräuberi-