Aufsatz 
Johann Reinhold Forsters Bemerkungen auf seiner Reise um die Welt / Johann Rittau
Entstehung
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sonstigen Haltung liegen, sind von der Anstalt zu verweisen. Vvon dem Beschluss der Verweisung ist die Orts- polizeibehörde in Kenntniss zu setzen.

Wenn Schüler, welche wegen Theilnahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Ver- weisung von der Schule bestraft sind, nicht in dem elterlichen Hause sich befinden, so hat der Direktor den El- tern der etwa noch ausserdem bei demselben Pensionshalter wohnenden Schüler anzuzeigen, dass sie binnen be- stimmter Prist ihre Söhne unter andere Aufsicht zu bringen haben, und hat für eine angemessene Zeit nicht zu- gestatten, dass Schüler der Anstalt in der betreffenden Pension untergebracht werden.

In den Abgangszeugnissen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Theilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt worden sind, ist der Grund ihrer Ausschliessung ausdrücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus diesem Grunde von einer Schule entfernt worden sind, bedürfen für die Wahl der Anstalt, an wel- cher sie aufgenommen zu werden wünschen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial-Schulcollegiums, be- ziehungsweise haben sie bei demselben die Zuweisung an eine Schule nachzusuchen.

Den Provinzial-Schulcollegien steht es zu, die Strafe der Verweisung durch die Ausschliessung von allen höheren Schulen der Provinz zu verschärfen. Die Ausschliessung eines Schülers von den Anstalten mehrerer Provinzen, im äussersten Falle von allen öffentlichen Schulen der Monarchie bleibt meiner Entscheidung vorbe- halten. 3 Von jedem Falle, in welchem Schulstrafen über Theilnehmer an einer Verbindung verhängt worden sind, hat der Direktor der betreffenden Schule, auch wenn nicht zur Ausschliessung von Schülern geschritten ist, qurch abschriftliche Einreichung der Conferenz-Protokolle das Provinzial-Schulcollegium in Kenntniss zu setzen, von welchem ich sodann Bericht in der Sache erwarte.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Theilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichts- punkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Gel- tung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden. Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen ver- folgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Eltern- hauses selbst weiter als durch Rath, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Auf- sicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch die Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrercollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur theilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesammtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen. Die Organe der Polizeiverwaltung sind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigstens der Ausbreitung der Schülerexcesse Einhalt zu thun uud werden von compe- tenter Stelle an die Anwendung der ihnen zustehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen, Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenbeit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mittheilung das Lehrercollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls in Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

2) Vom 17. November 1880: Es wird auf eine Polizei-Verordnung aufmerksam gemacht, welche die Königl.

Regierung zu Cassel in Folge einer die Schülerverbindungen betreffenden Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 4. Juni ej. im Amtsblatt Nr. 57 vom 27. October ej. unter 823 und 824 erlassen hat.[Durch die letztere wird allen Gast- und Schankwirten in Städten, in welchen höhere Unterrichts-Anstalten sich befinden, oder an Orten im Umkreise von einer Stunde von dem Endpunkte dieser Städte bei Strafe von 10 bis 50 Mark oder entspreehender Haft untersagt, Schüler dieser Anstalten, welche sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer