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in welchen ſie nach Anleitung des Lehrplanes unterrichteten, und ohne Rückſicht auf die Verſchieden⸗ heit der Klaſſen, in welchen ſie dieſen Unterricht ertheilten. Die Gehaltsbeträge wurden beſtimmt für den erſten Lehrer auf 700 Thaler, für den reformierten Rektor auf 500, für den lutheriſchen neben ſeinem bisherigen Gehalt, welcher 150 Thaler mit freier Wohnung betrug, auf 350 Thaler, für den reformierten Conrektor auf 400 Thaler, für den lutheriſchen Conrektor neben ſeinem bisherigen Gehalt, der 120 Thaler mit freier Wohnung betrug, auf 280 Thaler, für den Lehrer der Mathe⸗ matik auf 500 Thaler, für den Lehrer der neueren Sprachen auf 300 Thaler, für den Zeichenlehrer auf 200 Thaler und für den Cantor auf 100 Thaler. Auf die Gründung von Beneficien und auf die Gewährung von Mitteln zur Unterſtützung dürftiger Schüler war Bedacht genommen.
Die Ferien ſollten das ganze Jahr hindurch nur ſechs Wochen betragen, und zwar ſollten ſie zu Oſtern und Michaelis, ſowie zu Pfingſten und Weihnachten jedesmal acht Tage, außerdem im Monat Juli vierzehn Tage währen.
Dieſer Organiſationsplan, aus welchem hier nur die wichtigeren Beſtimmungen ausgehoben ſind, wurde, nachdem er von dem hieſigen Conſiſtorium durchberathen war, durch Vermittelung des Oberſchulraths in Kaſſel dem Kurfürſten vorgelegt und von dieſem mit Abänderung weniger Punkte durch ein Reſcript vom 13. Auguſt 1816 genehmigt. Durch die in dieſem Reſcript enthaltenen Modifica⸗ tionen wurde vorgeſchrieben: 1) daß die durch die Erfahrung als nützlich bewährte Trennung der Gelehr⸗ ten⸗ von der Bürgerſchule mittels zweckmäßiger Einrichtung und Eintheilung des Unterrichts in den ver⸗ ſchiedenen Klaſſen vorgenommen, 2) die Technologie und die Naturlehre mit einander nur frag⸗ mentariſch, Poetik und Rhetorik aber nur in der oberſten Abtheilung des ſtiliſtiſchen Curſus, 3) jedes einzelne Fach des Wiſſens nicht von einem Lehrer allein durch alle Klaſſen, ſondern nach Befinden der Umſtände von verſchiedenen gelehrt, 4) von dem erſten Lehrer neben deſſen übrigen Obliegen⸗ heiten von vier zu vier Wochen die Cenſurtabellen durchgegangen, 5) von dem die Specialaufſicht führenden, dem Oberſchulrath in Kaſſel untergeordneten, durch ein beſonderes Reſcript ernannten Schulrathe die Vorſchläge zur Beſetzung ſämmtlicher Lehrer- und ſonſtigen Stellen durch den Ober⸗ ſchulrath ohne irgend eine Präſentation und ohne Rückſicht auf den Unterſchied der Confeſſion dem Landesherrn vorgelegt und endlich 6) das Schulgeld halbjährlich auf 3 Thaler in der vierten, auf 4 in der dritten, auf 5 in der zweiten und auf 6 in der erſten Klaſſe mit Hinweglaſſung aller ſonſtigen Beiträge der Schüler beſtimmt, auch 7) die Ferien möglichſt beſchränkt, namentlich die Pfingſtferien gänzlich weggelaſſen werden ſollten.— Einige Zeit nachher wurde auch durch aller⸗ höchſten Beſchluß die Beſtimmung, daß das Schulgeld unter die Lehrer vertheilt werden ſolle, zurückgezogen und damit das Einkommen der Lehrer auf deren fixe Jahresgehalte beſchränkt.
An demſelben Tage, an dem der Organiſationsplan die oberſte Genehmigung erhielt, am 13. Auguſt 1816, wurde auch für die neue Anſtalt ein jährlicher Etat von 3700 Thalern verwilligt, und durch ein landesherrliches Reſcript der Schulrath ernannt, deſſen vier erſte Mitglieder Regierungs⸗ rath Wiederhold, Superintendent Schmeißer, Profeſſor Jäger und Bürgermeiſter Caſſel⸗ mann waren. Dieſer Behörde lag nun ob, alles vorzubereiten und ins Werk zu ſetzen, was nöthig war, um die Anſtalt, die bis dahin nur auf dem Papiere ſtand, ins Leben treten zu laſſen.


