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Univerſitätseinkommen habe, ſo hielten die Stände dafür, dem landesherrlichen Willen nur dann, und zwar wegen veränderter Verhältniſſe, nachgeben zu können, wenn das Einkommen nur in der Grafſchaft zur Verwendung komme, und ſie trugen darauf an, daß, nach Abtragung der Penſionen für die ehemaligen Univerſitätsangehörigen, der Ueberſchuß, der zu dem anzulegenden Gymnaſium längſt nicht erfordert werde, zur Verbeſſerung der Schullehrerſtellen im Lande verwendet werden möge.
Durch dieſen Antrag ließ ſich die Regierung nicht beſtimmen, von ihrem Vorhaben abzugehen. Sie erklärte am 16. Auguſt, daß die fraglichen Einkünfte, theils für die Univerſität Marburg**) bereits verwendet ſeien, theils zur Gründung des angekündigten Gymnaſiums dienen ſollten; ſie verſprach aber, daß bei den daraus dotierten Freitiſchen und Stipendien für Studierende der Uni⸗ verſität Marburg die aus der Grafſchaft ſtammenden vorzugsweiſe berückſichtigt werden ſollten. Zu einer Einigung kam es jedoch nicht. Zwar ſetzte der Landtag die Discuſſion dieſes Gegenſtandes mit Rückſicht auf die Verhandlung anderer wichtiger Gegenſtände aus, er behielt ſich aber die Wie⸗ deraufnahme derſelben ausdrücklich vor und kam auch gleich in den erſten Tagen des nächſten Jahres auf dieſe Angelegenheit zurück, indem er am 9. Januar 1816 in einer Vorſtellung an den Landes⸗ herrn ſeinen Antrag hinſichtlich der Univerſität ſorgfältiger begründet und dringender als im Jahre zuvor wiederholte, jedoch hinzufügte, daß die Landſtände den Willen des Landesherrn mit ihrer Verantwortlichkeit ausgleichen zu können glaubten, wenn ihnen, neben einer Nachweiſung über das geſammte urſprüngliche Univerſitätseinkommen, eine Nachweiſung über den Betrag der zu dem Gym⸗ naſium beſtimmten Einkünfte, über den Fonds, aus dem ſie gezogen werden ſollten, und über ihre ſtatutariſche Verwendung ertheilt, die letztere aber dergeſtalt unter die Gewähr der Stände geſtellt würde, daß das Einkommen dem Gymnaſium zu keiner Zeit entzogen werden könne und ſtatuten⸗ mäßig verwendet werden müſſe**).
Die hier geſtellte Forderung iſt jedoch nicht zugeſtanden worden, und da vom Jahre 1817 an in Schaumburg und im übrigen Kurheſſen alle landſtändiſche Thätigkeit ruhte ⸗r), ſo war auch zu einer Geltendmachung derſelben nicht einmal Gelegenheit gegeben.
Es war auffallend, daß der Kurfürſt, der ſonſt nichts anerkannte, was die weſtphäliſche Re⸗ gierung angeordnet hatte, und der mit eiſerner Conſequenz in ſeinem Lande alles auf den Stand zurückzuverſetzen ſuchte, auf dem es ſich bei ſeiner Vertreibung befunden hatte †), in dieſem einen
*) Im Betrage von beinahe 6000 Thalern.
**) Die obige Darſtellung iſt geſchöpft aus: Verhandlungen des Landtages der Grafſchaft Schaumburg heſſiſchen Antheils während des Jahres 1815 und Fortſetzung der Verhandlungen im Jahre 1815 und 1816, zwei Hefte. Beide Hefte, ohne Druckort und Jahresangabe auf dem Titel, haben nach der Vorrede zum Verfaſſer den landſchaftlichen Deputierten der Grafſchaft Schaumburg, Geh. Legationsrath von Münchhauſen zu Apelern.
**) C. W. Wippermann, Kurheſſen ſeit dem Freiheitskriege S. 93. †) Ebendaſelbſt S. 6. fg.


