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2. Uerhandlungen über die Wiederherſtellung der Univerſität oder die Gründung eines Gymnaſiums.
So lange das Königreich Weſtphalen beſtand, blieb die Aufhebung der Univerſität unange⸗ fochten. Als aber dasſelbe bald nach der Schlacht bei Leipzig zu Ende gegangen und der vertriebene Kurfürſt Wilhelm I. wieder in den Beſitz ſeiner Länder gelangt war, regte ſich der Wunſch, daß die aufgehobene Univerſität wieder hergeſtellt und die derſelben beſtimmten Güter und Einkünfte ihrem urſprünglichen Zwecke wieder zurückgegeben werden möchten. Nicht bloß die Stadt Rinteln, die natürlich durch die Aufhebung die größte Einbuße erlitten hatte, hegte dieſen Wunſch, die ganze Grafſchaft Schaumburg theilte denſelben und fand auch bald eine Gelegenheit, ihm einen beſtimmten Ausdruck zu geben. Im Februar des Jahres 1815 hatten nämlich die alten Landſtände der Graf⸗ ſchaft Schaumburg in einer an den Kurfürſten gerichteten Vorſtellung darum gebeten, daß es demſelben gefallen möge, den ſchaumburger Landtag, wie es mit dem heſſiſchen Landtage bereits geſchehen war, zuſammen zu berufen, worauf denn auch alsbald die erbetene Berufung erfolgte und der Landtag am 15. April 1815 in Rinteln zuſammentrat.
Es läßt ſich denken, daß es nach einer ſo bewegten und wechſelvollen Zeit, wie die voraus⸗ gegangenen Jahre gebracht hatten, nicht an wichtigen Gegenſtänden der Verhandlung fehlte, und namentlich hatten die Landſtände zu Herſtellung der unter der Fremdherrſchaft geſtörten oder beein⸗ trächtigten Ordnungen und Gerechtſame eine große Anzahl von Anträgen und Deſiderien zu ſtellen. Eins derſelben hatte die Wiederherſtellung der Univerſität in Rinteln zum Gegenſtande. Durch ein landesherrliches Reſcript vom 10. Mai 1815 war die Abſicht kund gegeben worden, von einer Wiederherſtellung der einmal aufgehobenen Univerſität abzuſehen und das Einkommen aus den Gütern derſelben theils für ein in Rinteln zu gründendes Gymnaſium, theils zur Verbeſſerung der Univer⸗ ſität Marburg zu verwenden.
Hiergegen nun trugen die Stände am 6. Juni in ihrem 15. Deſiderium ihre Bedenken vor; ſie drangen auf Herſtellung der Univerſität und beriefen ſich darauf, daß ihnen durch den Stiftungsbrief vom 17. Juni 1621 und andere fürſtliche Urkunden nicht bloß die Befugniß gegeben, ſondern auch die Verpflichtung auferlegt ſei, über die Erhaltung der Univerſität mit zu wachen, eine Verpflichtung, welche überdem von dem Stifter auf eine feierliche Art zu einer beſchwerenden Gewiſſensſache gemacht worden ſei. Sie machten außerdem ohne Anführung weiterer Gründe nur die Nahrungsloſigkeit der Stadt Rinteln geltend, welche durch den Verluſt der Anſtalt in eine„widrige Lage“ verſetzt ſei. Da ſie aber ſelbſt in den Erfolg ihrer Gegenvorſtellung wenig Vertrauen ſetzten, ſo fügten ſie hinzu, daß, falls die Fortdauer der Aufhebung unabänderlich ſein ſollte, die akademi⸗ ſchen Güter und Einkommen nicht außerhalb der Grafſchaft verwendet werden möchten. Die Grafſchaft Schaumburg habe ihre beſondere, von Heſſen abgetrennte Verfaſſung; darum erſcheine es nicht billig, ein Einkommen, das jener Provinz zugehöre, zu Unterhaltung einer heſſiſchen Lehr⸗ anſtalt in Marburg zu verwenden. Da auch die landesherrliche Kammer keine Anſprüche an das


