Aufsatz 
Forschungen zur Geschichte der Rheinlande in der Römerzeit
Entstehung
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§ 3. Die Bestimmung des§ 2 bezüglich der Extraneer gilt auch für diejenigen Schüler, welche später als mit dem Beginne des drittobersten Jahreskursus, also später als mit dem Beginne der Obersekunda in eine Anstalt eines Staates eintreten, welchem sie weder durch die Staatsangehörigkeit, noch durch den Wohnsit⸗ ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angehören.

Ein gegen die Bestimmungen dieses Ubereinkommens erworbenes Reifezeugnis ent- behrt der im§ 1 bezeichneten Wirkung.

Die Bestimmung des§ 3 hat keine rückwirkende Kraft auf diejenigen, welche vor der Veröffentlichung der Vereinbarung bereits Schüler eines Gymnasiums eines anderen Bundesstaates gewesen sind.

11. März. Der Direktor wird beauftragt, bei der bevorstehenden Entlassungsprüfung die Geschäfte des Königlichen Kommissars zu versehen.

b) Verfügungen des Kuratoriums.

29. Februar. Herr Turninspektor Weidenbusch wird mit 6 Unterrichtsstunden an dem Turnunterrichte des Gymuasiums sich beteiligen.

14. März. Mitteilung eines Beschlusses des Magistrates vom 3. Februar, bestätigt vom Königlichen Provinzial-Schulkollegium durch Verfügung vom 8. März: Herr August Reil wird vom 1. April 1888 ab als ordentlicher Lehrer am Gymnasium angestellt.

14. März. Herr Wilhelm Zint wird als wissenschaftlicher Hülfslehrer mit voller Stundenzahl am Gymnasium angestellt.

28. Mai. Die Wiederimpfung der impfpflichtigen Schüler wird in Zukunft in den einzelnen Schulanstalten erfolgen.

26. September. Mitteilung eines Magistratsbeschlusses vom 21. September, durch welchen die Schaffung zweier ordentlicher Lehrerstellen am Gymnasium, und zwar der einen in der III. der anderen in der IV. Gehaltsklasse, erfolgt ist.

10. Oktober. Mitteilung eines Magistratsbeschlusses vom 21. September:»Beim Ableben von aktiven und pensionierten Gemeindebeamten, von ordentlichen Lehrern, sowie von Schuldienern ist für die drei auf den Sterbemonat folgenden Monate den Witwen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, den ehelichen Nachkommen der- selben der Gehalt bezw. die Pension auszuzahlen.«

9. Januar. Der Verwaltung der israelitischen Religionsschule wird die Erteilung von israelitischem Religionsunterricht an Schüler solcher städtischer Schulen, in welchen kein israelitischer Religionsunterricht stattfindet, in den Räumen des Gymnasiums gestattet.

16. Januar. Herr Oberlehrer Dr. Trommershausen rückt in die III., Herr Dr. Trieber und Herr Hauschild in die IV., Herr Dr. Bopp in die V. Gehalts- klasse auf. Magistratsbeschluß vom 8. Januar.