Aufsatz 
Forschungen zur Geschichte der Rheinlande in der Römerzeit
Entstehung
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1888,

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1888, 1888,

1889,

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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

a) Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums.

17. März. Die Einführung der»Tabelle der unregelmäßigen Verba des Französischen von Dr. Banner« wird genehmigt.

4. Juni. Herr Professor Dr. Schmidt-Rimpler wird im Auftrage des Herrn Unter- richtsministers eine Augenuntersuchung der Schüler des Gymnasiums im Laufe des Sommersemesters vornehmen.

19. Juni. Am 30. Juni findet eine Gedächtnisfeier für weiland Seine Majestät Kaiser Friedrich in allen Schulen der Monarchie statt.

17. August. Mitteilung eines Ministerialerlasses vom 23. Juli:»Seine Majestät der Kaiser und König haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 9. Juli d. J. zu bestimmen geruht, daß in sämtlichen Schulen der Monarchie die Geburts- und Sterbetage der in Gott ruhenden Kaiser Wilhelm I. und Friedrich fortan als vaterländische Gedenk- und Erinnerungstage begangen werden.«

27. Oktober. Herr Professor Dr. Janssen wird auf ein weiteres Jahr beurlaubt.

15. Dezember. Die Einführung der Lehrbücher der Geschichte von Müller-Junge in Quarta und Tertia an Stelle der geschichtlichen Hülfsbücher von Jäger und von Eckertz wird genehmigt; desgleichen die Ersetzung des Lehrbuches für den katho- lischen Religionsunterricht von König durch das bez. Lehrbuch von Wedewer.

18. Februar. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses vom 13. Februar. UÜbereinkommen der deutschen Staatsregierungen betreffend die gegenseitige Anerkennung der Reife- zeugnisse.

§ 1. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des deutschen Reiches an einem Gymnasium irgend eines deutschen Staates als Schüler der Anstalt erworben hat, gewährt in jedem Bundesstaate diejenigen Berechtigungen, welche mit dem Reife- zeugnis eines dem letzteren Staate angehörigen Gymnasiums verbunden sind.

§ 2. Junge Leute, welche an einem Gymnasium ohne Schüler der Anstalt zu sein als sogenannte Extraneer das Reifezeugnis erwerben wollen, müssen dies an einer Anstalt desjenigen Staates thun, dem sie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angehören. Nur eine besondere Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung desjenigen Staates, dem der Prüfungs-Bewerber angehört, kann von dieser Bestimmung befreien.