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manischen Scharen geglückt war,¹) erwies sich als eine erfolglose Thorheit; unter Claudius wurden»retenti fines seu dati imperio Romano Rhenus Danubiusque«(Aur. Vict. Caes. 4) und ebenso unter Nero, der war»augendi propagandique imperii neque voluntate neque spe moltus unquame(Suet. Ner. 18). Unter Claudius insbesondere wurde 47 den Friesen, die ihre Ab- hängigkeit seit 28 sehr zu lockern gewufzt hatten, die völlige Freiheit gewährt; unter Nero mußte 58 sogar ein Angriff derselben zurückgewiesen werden.²) In späterer Zeit, frühestens unter Vespasian, traten sie aber wieder in ein abhängiges Verhältnis. Rechts vom Rhein waren es nur die Mattiaker, die in solche friedliche Beziehungen zu Rom traten, dass dieses im Jahre 47 in ihrem Lande, wohl bei Ems, ein Silberbergwerk unternahm(Tac. XI 21). Noch im Jahre 69 galten die Flüsse als die Reichsgrenze von alters her(Tac. Hist. IV 26). ²) Friedlicher Einfluts Roms war zwar vorhanden, wie die Einsetzung des Italicus zum Könige der Cherusker zeigt; aber alle Kriege, welche Rom wührend dieser Jahrzehnte führte, hatten nur die Verteidigung dieser Grenze des Reiches gegen eingefallene Scharen zum Zwecke; so der Krieg von 41 gegen die Chatten(Dio LX 8, 7), der von 47 gegen die Chauken, denen sich die Friesen als Rebellen anzuschließen im Begriffe waren(Tac. Ann. XI 19 f. Suet. Claud. 24. Dio LX 30,4); der von 50»adventu Chattorum latrocinia agitantium«(Tac. Ann. XII 27); im ganzen auch der von 58, welchen Friesische Übergriffe bewirkten(ib. XIII 53 ff). ¹)
Erst unter dem militärisch tüchtigen Kaiser Vespasianus gelangte eine andere Gesinnung zur Herrschaft und es wurde zunächst vom Oberrhein aus die Grenze wieder nach Osten vorge- schoben. ⁵) Die weiteren Vorgänge darazustellen liegt aber außerhalb der Grenzen dieser Abhandlung.
¹) Sueton. Tib. 41. Galb. 6. Ex Aurelio Victore epit. 2. ²) Tac. Ann. IV 73. XI 19. XIII 54. Daraus zu folgern, daß Claudius die nach der Varusschlacht nur halb gezogene Konsequenz der Niederlage vervollständigte(R. G. V 115), scheint mir dann zu weit zu gehen, wenn eine von Claudius beabsichtigte Konsequenz gemeint sein sollte.
³) Hier ist wohl zu lesen: tamquam nos amnes quoque, vetera imperi munimenta, desererent. Sollte aber et vetera doch richtig sein, so würde auch dies, wenn auch nicht so deutlich, denselben Gedanken aus drücken; et hätte dann den prägnanten Sinn»und somit«..
⁴) Auf welche sich beziehen könnte Persius 6,43»missa est a Caesare laurus insignem ob cladem Germande pubisz. 7 ³) Den ältesten Beweis dafür bildet die Inschrift des Legaten Cn. Pinarius Clemens, welche sich bei Offenburg fand, aus dem Jahre 74, für welches sie den Bau oder die Vollendung einer Straße von Argentorate (Straßburg) nach Raetien bezeugt(Zangemeister, Westd. Zeitschr. III 246 ff). Daß Plinius in seiner um 77 vollendeten Naturalis Historia keine römischen Besitzungen rechts vom Rhein erwähnt, darf nicht, wie es J. Asbach mehrmals thut, für ein argumentum ex silentio verwendet werden: war doch der Autor in weiter Ferne, das neue Gebiet noch unbedeutend und ohne cioitas, endlich die Niederschrift des Autors und jene Besitzergreifung fast gleichzeitig.
Berichtigung.
S. 7 Z. 5 v. n. sind die Worte»Macedonia, Lycia« zu streichen.
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Gymnasium 1889.


