Aufsatz 
Forschungen zur Geschichte der Rheinlande in der Römerzeit
Entstehung
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23 iudicia imperio continentur« auch die Jurisdiktion über sein Gebiet. Daß unter solchen Umständen für den Statthalter von Belgica wenig oder nichts in dem Militärgebiet übrig blieb, ¹) leuchtet ein. So hatten denn die Legaten Germaniens thatsächlich selbständige Provinzen unter sich, denen nur eben der Name einer Provinz fehlte. Und da in jenen Forschungen zumeist auf den Namen besondere Rücksicht genommen ist, so möchte man wohl sagen, daß beide Parteien Recht haben. Daß Tacitus bald von einer Leitung des exercitus, bald der prowincia spricht, darf dann um so weniger Wunder nehmen, da der schillernde Glanz seiner belebten und das Gewöhnliche meidenden Ausdrucksweise einer genauen Wiedergabe amtlich-formeller Ausdrücke nicht günstig ist. Die Frage wäre schließlich noch, wann die Gebiete auch den Namen von Provinzen erbielten? Hirschfeld meint: unter Hadrian; Hettner: etwa unter Traian; doch enthält die von Hirschfeld angeführte Inschrift des Javolenus Priscus(CIL III 2864) das Amt, welches dieser im Jahre 90 bekleidete als das eines»legatus consularis provinciae Germaniae superioris« bezeichnet: schon damals also war dieses äußere Zeichen der Selbständigkeit vorhanden. Darf ich ohne Begründung eine Vermutung aussprechen, so bedünkt mich, es möchte diese äußere Anerkennung am natürlichsten mit der neuen Vergrößerung Obergermaniens auf dem rechten Rheinufer?²) zusammenhängen, welche unter Vespasian, insbesondere aber unter Domitian, durch- geführt wurde(Chattenkrieg, Besitznahme der Agri decumates, Limes, Arae Flaviae): dann fiele die Bezeichnung der Germaniae als»Provinzen« in die achtziger Jahre des ersten Jahrhunderts. ²) Ob sie damit aus dem Verbande der Tres Galliae mit dem Augustus-Altar und dem Provinzial- landtage zu Lyon ausschieden, steht bis jetzt nicht fest. Doch war anch dann noch in dieser Militärgrenze das Heer in solchem Grade die Hauptsache, daß noch unter Antoninus Pius ein Statthalter sich nennt»legatus Germaniae superioris et egercitus in ea tendentis«(CIL XIV 3610). Ja, noch die Statthalterschaft des Septimius Severus wird mit den Worten erzählt»Exereitui Germano[sollte allerdings heißen Pannonico] praeponitur«(Spartian. Sev. 4, 4).

Fragt man endlich, warum Tiberius bei der Aufhebung des großen Kommandos im Jahre 17 die beiden Legaten des Zusammenhangs mit Belgica nicht entledigte, so kann die Antwort zwar lauten: weil er die Heerführer nicht allzu selbständig stellen wollte. Die bekannte Stelle über das Verhältnis zwischen den Legaten in Numidien, welche die Inschriften wie jene germanischen Legaten als»legati exercitus« bezeichnen, und den Prokonsuln von Afrika, wonach Caligula ersteres»... Legato tradidit. Aequatus inter duos heneficiorum numerus, et miætis utriusque mandatis discordia quaesita auctaque pravo certamine«(Tac. Hist. IV 48) betrifft zwar einen andersartigen Rechtszustand, ein gleiches Verfahren ließte sich aber aus dem-

*) Die Finanzverwaltung übte ohnehin in der gesamten Provinz(vgl. Tac. Hist. I 12. 58) der Procurator Belgicae in Trier, der dann, seit Germaniae auch formell Provinzen wurden, den Titel führte»procurator Belgicae et duarum Germaniarum« Daß dieser auch sonst in der Verwaltung mitgewirkt hätte, darf man aus dem Beispiele Raetiens nicht schließen: denn so lange dort der»procurator et pro legato«(CII. V 3936) waltete, hatte eben Raetia noch keinen Legatus.

²) Auch an eine Erweiterung Unter-Germaniens wurde, wie ich glaube, vielleicht damals gedacht. Im Jahre 82 war wenigstens schon eine cohors Usipiorum eingerichtet(vgl. Mommsen, Hermes XIX 212). Doch muß dieser Plan bald wieder aufgegeben worden sein. Die Friesen jedoch wurden wieder abhängig; die Inschrift der eonductores piscatus in Friesland gehört vielleicht hierher(Zangemeister, Corr.-Blatt d. Westd. Ztschr. VIII S. 12).

³) Diese Worte waren schon niedergeschrieben als ich zu meiner Freude sah, daß auch J. Asbach dieselbe Ansicht, allerdings gleichfalls ohne Begründung, ausgesprochen hat(Westdeutsche Zeitschrift III 11). Derselbe zieht Tac. Germ. 29 herbei: limite acto... pars prorinciae habentur.