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dui tum legatus patris eius(also legatus Augusti) in Germania erat?« Diesen beauftragte näm- lich Tiberius, als er 5 nach Chr. von Carnuntum an der Donau aus in Germanien einfiel, kraft seines imperium maius, sein Unternehmen vom Rhein aus zu unterstützen. Doch die Worte des Velleius beweisen Obiges nicht. Jeder Legat, ob über eine Provinz, über ein Heer, über eine Legion gesetzt, ist»kaiserlicher« Beauftragter, und das ist so selbstverständlich, daß es bald hinzugefügt wird, bald auch nicht.»Legatus pro praetore« oder Legatus Augusti pro praetores heissen die Provinzialstatthalter auf den Inschriften, und ebenso die Legionscommandeure»legatus legionis« oder aber seltener»legatus Augusti legionis«. So z. B. ein legatus Tiberii Caesaris Augusti legionis VIII Hispanae(Inschrift von Brixia CII. V 4329), ein legatus Augusti legionis VII geminae felicis und ein legatus imp. Vespasiani Caesaris Augusti legionis X Fretensis, beide von Vespasian(CII II 2477. X 6659), und gar manche von späteren Kaisern; auch in Ger- manien selbst(Bonn) ein legatus Augusti legionis I Minerviae p. I.(Bonner Jahrbb. 73,64). So kann denn auch Sentius sowohl Legat einer Legion als auch mehrerer Legionen ¹), oder Provinzstatthalter, und dies wie etwa von Germania so auch von Belgica gewesen sein. Denn»legatus in Germania erat« muss doch nur heissen, dass er sich damals im(linksrheinischen) Germanien
beim Heere befand— Zumpt erklärt die Worte richtig»Nihil dicit nisi hoc, Saturninum et legatum Augusti fuisse et in Germania versatum esse ae bellum gessisse²)«— und nicht Bestimm-
teres ergiebt sich aus Dio, der ihn LV 28,6 rüg T'eouαas dν nennt. Wie ungenau dieser späte Historiker mit solchen amtlichen Ausdrücken verfährts), zeigt sich u. a. auch darin, daß er diese Bezeichnung anwendet 1) auf spätere Befehlshaber oder Statthalter von Germania superior: Lentulus Gaetulicus(29—39) heißt ihm s Fepueins νꝛ õXVüIX 22,3; Verginius Rufus(— 68) rie PePHαeνeς dρν LXIII 24,1; L. Antonius(88) Lv L'epuανις ορ LXVII 11,1; M. Ulpius Traianus(95— 97) ν½ε rus Tepuαeõας LXVIII 3,4⁴);— 2) auf die Inhaber des großen gallisch- germanischen Kommandos: Germanicus ist rüg T'epuανιαᷣ ⁴αρν LVII 3,1; und Quinctilius Varus riν ρεανιαν iςσ L'epuανιας 2αρν LVI 18,3;— 3) vor Drusus auf Statthalter von Gallia bis zum Rheine: Tu†ααμσρ.. Tihy Te Pepulανlemν να eoν aarlaν enldτσραννν.ϑ. I6 re Aold doxovri ris 8veᷣrrzor(LIV 20,5). Zunächst ergeben also solche Bezeichnungen bei Dio gar nichts Bestimmtes; wenn aber der unglückliche M. Lollius nach Velleius II. 97, 1 Legat in Ger- manien, nach Dio Statthalter von Peouavia re ²αb Palarta war, so ist damit noch nicht gesagt (Zumpt hält es für sicher), daßs Sentius, den derselbe Velleius ähnlich nennt, nicht einfach Statt- halter von Belgica war. Dasselbe Amt hatte vielleicht auch M. Vinicius»sub quo in Germania immensum erarserat bellum«(um 1 n. Chr. Vell. II 104, 2). Auch Sentius also beweist eine Provinz Germania für die Zeit des Augustus nicht. Und doch sind die zwei Stellen über ihn so sehr maßgebend geworden für die Annahme jener ungreifbaren Provinz, daß man den Sentius auch für ihren ersten Gebieter, sowie für den Stifter der kölnischen Ara halten wollte, welche die provinziale Selbständigkeit Germaniens gegenüber dem gallischen Kaiserkultus in Lyon bezeichne.
¹) Etwa der obergermanischen? Dann wäre er ein Vorgänger des A. Silius, der diese im Jahre 14 unter Germanicus befehligte(Tac. Ann. I 31). Doch vgl. Mommsen V 30, A. 1. 44.
²) Studia Romana p. 121. *) Marquardt a. a. O. S. 275 f. durfte aus solchen keine Folgerungen ziehen.
⁴) Vgl. Plinius Panegyr. c. 9. In Dios Zeit, überhaupt in der späteren Zeit, standen eben beide Ger- maniae auch wohl einmal unter einem Statthalter. Gymnasium 1889.


