Aufsatz 
Forschungen zur Geschichte der Rheinlande in der Römerzeit
Entstehung
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vincia allerdings mehrere Male. Aber wie? Er sagt von Augustus:»Germaniam concupierat facere provinciam; et factum erat(und es wäͤre geschehen), si barhari tam vitia nostra guam imperia ferre potuissent.« Weiterhin:»Missus in eam provinciam Drusus primos domuit Usipetes« ff. Endlich:»et praeterea in tutelam provinciae praesidia ubique disposuit« ff. Nach der ersten Stelle hatte also Augustus eine Absicht, die aber nicht zur Ausführung kam; in der zweiten ist provincia sehr unbestimmt und allgemein für»das Land« gebraucht, da damals, d. h. vor des Drusus Eroberungen, doch sicher keine Provinz Germania bestand; das dritte aber kann sich auf die Provinz Gallien beziehen, jedenfalls geht unmöglich an, es als einzigen Beweis zu gebrauchen bei einem Autor, dem es seine Gleichgültigkeit gegen historische Wahrheit z. B. er- laubte, den Quintilius Varus für den unmittelbaren Nachfolger des Drusus auszugeben. ¹) Gute Quellen standen zwar dem Florus ersichtlich zu Gebote; aber bei seinem Mangel an Genauigkeit und Wahrheitsliebe benutzt er sie nur um rhetorische Wirkung zu erzielen. So ist die Stelle von den verlorenen Feldzeichen, so auch seine Charakterisierung des Varus aufzufassen. ²) Es tritt denn die Absicht des Augustus, Germanien zur Provinz zu machen, nur bei Florus er- kennbar hervor«: so spricht sich Ranke(Weltgeschichte III 2, 273) mit vollem Rechte aus: daraus muß aber auch die Folgerung gezogen werden, daß uns von einer solchen Absicht nichts ernst zu Nehmendes bekannt ist.

Könnte aber nicht vielleicht eine Provinzialordnung eingerichtet worden und uns nur zufällig keine Nachricht davon erhalten sein? Mommsen(R. G. V. 31 f.) glaubt in dem Ab- schnitte, welchen er betitelt»Organisation der Provinz Germanien«, die Beweise darin zu finden, daß sowohl schon während des ersten Kommandos des Tiberius Recht und Gericht nach römischer Art in Germanien eingeführt wurde, als auch insbesondere in folgendem:»Als Drusus für Gallien den Augustusaltar in Lyon weihete, wurden die zuletzt auf dem linken Rheinufer ange- siedelten Germanen, die Ubier, nicht in die Vereinigung aufgenommen, sondern in ihrem Haupt- ort, der der Lage nach für Germanien etwa das war, was Lyon für die drei Gallien, ein gleich- artiger Altar für die germanischen Gaue errichtet«. Allein die Rechtsprechung, die übrigens wohl erst unter Varus erwähnt wird, beweist nichts für die Gründung einer eigenen Provinz, sondern konnte auch von einem belgischen oder überhaupt gallischen Statthalter verwaltet werden; die Gründung des Augustusaltärs in Köln aber würe nur dann von entscheidender Be- deutung für unsere Frage, wenn thatsächlich in jeder Provinz nur an einem einzigen Orte der Kaiserkultus gepflegt worden wäre. Dat dies jedoch keineswegs der Fall war, erhellt schon aus den von Marquardt(Röm. Staatsverwaltung I* 504) angeführten Beispielen dieses Kultus an ver- schiedenen Orten einer und derselben Provinz. So sind aus Asia, Macedonia, Lycia verschiedene Zentralstätten dieses Kultus bekannt. Ich füge andere Beispiele hinzu. Liburnia war nur eine Ab- teilung der Provinz Dalmatia und hatte doch eine ara Augusti Liburnorum. ³) Die Provinz Hispania citerior übte den Kultus Romae et Augusti: aber auch eine Unterabteilung dieser Provinz, der con- ventus Bracaraugustanorum, hatte denselben Kultus eingeführt.¹) Sogar an der Westküste Spaniens

¹) Florus sagt nämlich: Germani... mores nostros magis quam arma sub imperatore Druso suspicie- bant; postquam ille defunetus est, Fari Quintilii libidinem ac superbiam haut secus qucem saevitiam odisse coeperunt! ²) J. Asbach(Bonner Jahrbb. 85 p. 14 ff.) beurteilt den Florus durchweg, und speciell in den genannten Punkten, zu günstig(p. 39 u. a.). ³) CIL. III 2810. ³) ClI II 4248; vgl. 4191. 4205. 4249. ib. II 2416.