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ſtände, welche jene veranlaſſen oder begleiten; damit zuſammen⸗ hängend reiht ſich
VII. e die dispositio d. h. die beſondere Verfügung des Königs an. Dieſe beiden Urkundentheile bilden den eigentlichen materiellen Inhalt der Urkunde. Die Verfügung des Königs iſt in der Regel der Hauptſache nach ſchon in der narratio enthalten und findet in der dispositio nur ihre weitere Ausführung. Sie iſt kürzer ſtiliſirt in Schenkungsurkunden wie P. 760: ergo cognoscat quod donamus u. P. 766 id circo donamus etc.; ausführlicher in der Immunitätsurkunde Lud. d. F. 816, wo der narratio die dis- positio folgt mit den Worten: cuius petitioni libenter aurem ac- comodare placuit et hoc nostrae auctoritatis praeceptum... fieri iussimus, perquod praecipimus... etc. Den Uebergang aus dem einen dieſer Theile zum andern bildet außerdem gewöhnlich die Wendung: statuentes ergo ut oder praecipientes ergo iubemus ut. Regel iſt hier durchgehends, daß alle Beſtimmungen, welche den eigentlichen Inhalt eines Diploms ausmachen, zu⸗ ſammengeſtellt und vor die nachfolgende Formel, welche den Text abſchließt, geſetzt werden, ſo daß alle die Urkunden, welche noch hinter dieſer Formel her Beſtimmungen bringen, den Verdacht der Unechtheit oder doch wenigſtens des ſpäteren Zuſatzes erregen. Dieſe Schlußformel des Textes iſt
VIII. f. die corroboratio d. h. die Angabe der zur Bekräftig⸗ ung und Sicherung des königlichen Befehls angeordneten For⸗ malitäten. Es herrſchen in dieſer Formel viele Abweichungen. Wir ſtellen der Reihe nach die in den Fuldaer Originalurkunden vorkom⸗ menden Ausdrücke und zwar in Verbindung mit Formel
IX. g. der Ankündigung des Siegels zuſammen. Wir haben hier durchweg zwei, die Unterſchrift und die Beſiegelung unterſcheidende Formeln, allein bei der mannigfachen Stiliſirung dieſer Formeln iſt es ſchwer, abſolut zu beſtimmen, welche derſelben als echt und welche als unecht zu bezeichnen ſind. Feſt zu halten iſt, daß die Worte subtus und das participium roborantes in Originalur⸗ kunden vor 840 ſich nicht finden, wie wir denſelben in der Schenkungs⸗ urkunde Konrad's I. von 912 begegnen; wobei nur auffällt, daß die von demſelben Tage und an demſelben Orte und demſelben Kanzlei⸗ beamten ausgeſtellte Immunitätsurkunde noch die ältere Form subter ohne das part. enthält und daß die Corroborationsformel ebenfalls abweichend mehr an die Stiliſirung ſpäterer Zeit ſowie an Eberhard'ſche Copien von a nullo unquam successore an bis consistat erinnert, ſo daß die Urkunde wohl eher für eine Copie denn als Original
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