Erſtes Buch.
Die Arkunden des Kloſters Julda.
I.
Zu den hierhergehörigen Urkunden der Karolinger(Königs⸗ und Kaiſerurkunden) ſind alle von dieſen Fürſten oder in deren Namen erlaſſene Schriftſtücke zu rechnen, ſoweit ſie eben Zeugniß ablegen von Gegenſtänden rechtlicher Natur, welche mit der Geſchichte der Abtei Fulda zuſammenhängen, inſofern nämlich dadurch die Stellung des Kloſters zum Könige und dem Reiche beſtimmt(Munde- burdium, Immunitas) ſein Beſitzſtand erweitert, beſtätigt oder ver⸗ tauſcht(Traditio, Concambium) und ſeine kirchliche Stellung ſeitens der weltlichen Gewalt geregelt oder beſtätigt werden(Privilegium). Eine ſolche Scheidung der Urkunden nach ihrem Inhalte ſtößt jedoch auf vielfache Schwierigkeiten, indem in den einzelnen Schriftſtücken oft die verſchiedenſten Gegenſtände durch und neben⸗ einander gruppirt ſind, der Art, daß man ſie zu den verſchiedenen Unterabtheilungen zu zählen gezwungen wäre, oftmals aber auch die einfache Form, unter welcher jede der Unterabtheilungen für ſich auftritt, durch die Verſchiedenheit des Inhalts, zuſammen⸗ geſetzt und verwiſcht erſcheint, ſo daß man dieſelben nach der Seite ihres Inhalts hin weniger ſcharf unterſcheiden kann und deshalb von dieſem abſieht und mehr die Form ins Auge faßt und danach die Königsurkunden im Allgemeinen in Capitularien, Diplome und Briefe eintheilt.*) Da jedoch die Capitularien ſich ihrem Weſen nach mehr auf die Verhältniſſe der Geſammtheit des Volkes oder doch auf größere Gruppen von Staatsangehörigen ſich beziehen, alſo immer mehr das Reich als Ganzes, denn die einzelnen Theile des⸗
¹) Sickel, Urkundenlehre I, 4.


