und ſtatt ſo die allmälige forſchreitende Entwicklung und Erweiterung der rechtlichen Verhältniſſe darzulegen und uns ſo einen genauen Einblick in den Gang der Ereigniſſe thun zu laßen, durch das ſpäter Gewordene, durch Heranziehung von Verhältniſſen und Thatſachen ſpäterer Jahrhunderte zu Rückſchlüſſen auf frühere Zeiten ſich ver⸗ leiten ließ, für welche dieſelben eben noch nicht begründet werden können. Die rechtliche Stellung der Abtei Fulda zum Reiche iſt diejenige Seite der Frage, welche hierbei weniger Schwierig⸗ keiten bereiten wird, weil dieſelbe nach analogen Verhältniſſen der damaligen Zeit, abgeſehen ſelbſt von dem Umſtande, daß gerade in Bezug auf dieſen Punct auch für das Kloſter Fulda hinreichende und unbeſtrittene Beweismittel vorhanden ſind, ſich nachweiſen läßt, indem es ſich dabei nicht um beſondere Ausnahmeſtellungen handelt; wol aber bietet die zweite Seite der Frage, welche Stellung die Abtei zur Kirche und in derſelben zur biſchöflichen Gewalt einnahm, ſchon von Alters her die verſchiedenſten Beurtheilungen dar. Da jedoch alle dieſe Ausführungen immer wieder mit dem in den Urkunden vorhandenen Beweismitteln zuſammenhängen, ſo iſt, wenn man ſo will, die diplomatiſche Seite der Frage zuerſt zu löſen, um darnach die weiteren Schlüſſe und daraus die Begrün⸗ dung entnehmen zu können.
Wir wenden deshalb zunächſt unſere Aufmerkſamkeit der Prüf⸗ ung der dieſem Zeitraume angehörigen Urkunden umſo⸗ mehr zu, als wir darin die eigentliche beſtimmte Grundlage auch für die anderen weiteren hiſtoriſchen Ausführungen gewinnen werden, und zugleich dadurch uns auch den zweiten vorauszuſchickenden Ge⸗ ſichtspunct, den wir den geographiſchen nennen, leichter zugänglich gemacht haben.


