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hat und gegen seine Aufnahme in eine andere nichts einzuwenden ist.
Die Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen werden am 15. und 16. September abgehalten.
Alle in die I.— IV. aufgenommenen Schüler haben einen Bib- liotheksbeitrag von 1 fl. zu entrichten.
Die Aufnahme von Privatisten, resp. die Einschreibung derselben in die Kataloge unterliegt denselben Bedingungen, an welche die Auf- nahme der öffentlichen Schüler geknüpft ist. Zu den Semestralprü- fungen haben die Privatisten regelmäßig zu erscheinen.
Wünsche betreffs Unterstützung der Schüler mit Büchern, Schreib- und Zeichenrequisiten u. s. w. wollen bei der Einschreibung mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
3. Freie Gegenstände. Als solche werden für alle Schüler Kalli- graphie, Turnen, Gesang, bähmische Sprache, für Schüler der IV. Classe Stenographie gelehrt. Der Unterricht ist unentgeltlich. Die Meldung zur Theilnahme geschieht von den Eltern bei der Einschreibung und wird vom Lehrkörper angenommen oder zurückgewiesen. Da ein sol- cher Gegenstand nach getroffener Wahl relativ obligat wird, so kann der Austrät eines Schülers während des Schufjahres nur ausnahmsweise aus berücksichtigungsuürdigen Gründen gestattet werden.
4. Schulgeld. Das Schulgeld beträgt für ein Semester 5 fl. und ist im Verlaufe des ersten Monates eines jeden Semesters zu entrichten.
Die Gesuche um Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes müs- sen an den hohen Landesausschuss gerichtet und, belegt mit dem letzten Studienzeugnisse und dem auf legale Nachweise basierten Ver- mögensausweise oder mit dem Nachweise des annäherungsweisen Jah- resverdienstes, des Wochen- und Taglohnes der Eltern des Bittwer- bers, in den ersten vier Wochen eines jeden Semesters bei dem Di- rector eingebracht werden.(N. ö. L. A. 28. October 1871, Z. 15407).
Bei Schülern, welche in die erste Classe eintreten, tritt der be- scheinigte Erfolg der Aufnahmsprüfung an die Stelle des letzten Stu-
dienzeugnisses. Die erlangte Befreiung gilt bei Fortdauer der Gründe bis zur
Vollendung der Studien an der Lehranstalt, erreicht jedoch sofort ihr Ende, wenn der befreite Schüler:;
a) am Schlusse des 1, Semesters die dritte allgemeine Zeugnis- classe erhält;
b) am Schlusse des 2. Semesters nicht mindestens die Note „lobenswert“ in Sitten und„befriedigend“ im Fleiße hat;


