Aufsatz 
Der Epitaphios bei Thukydides / übersetzt und erklärt von Karl Riedel
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deren Eltern dies ausdrücklich wünschen, an die Stelle der griechi- schen die französische Sprache, wodurch zugleich die Möglichkeit zum Obertritte in die Oberrealschule geboten ist. Eine Vereinigung beider Sprachen sowohl in der 3. als 4. Classe ist nicht gestattet.

2. Aufnahme der Schüler. Das neue Schuljahr beginnt den 16. September 1884.

Die Anmeldung der in die Lehranstalt eintretenden Schüler erfolgt am 13., 14. und 15. September in der Directionskanzlei in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter.(O. E. f. Gymn.§. 59, b.)

Die in die erste Classe eintretenden Schüler müssen das neunte Lebensjahr zurückgelegt haben(O. E. f. Gymn.§. 59, a) und sich hier- über durch Beibringung des Tauf- oder Geburtsscheines ausweisen.

Die aus einer öffentlichen Volksschule Kommenden Schüler haben überdies ein(requentations-) Zeugnis vorzulegen, welches die Noten aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen zu ent- halten hat.(Erl. des h. k. k. Min. für C. u. II. 7. April 1880 Z. 5416.)

Die wirkliche Aufnahme hängt von dem Erfolge der Aufnahms- prüfung ab, für welche keine Taxe zu entrichten ist. Bei dieser Prü- fung sind folgende Anforderungen zu stellen:*)(Erl. des h. k. k. Min. f. C. u. U. 14. März 1870 Z. 2370 und 27. Mai 1884 Z. 8019).

a) Religion. Jenes Maß von Wissen, welches in den ersten vier Jahrescursen der Volksschule erworben werden kann.

5) Deutsche Sprache. Fertigkeit im Lesen und Schreiben der deutschen und lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente aus der Formenlehre, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie.

c) Rechnen. Ubung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

Die dem Gymnasium bisher angehörigen Schüler melden sich un- ter Vorweisung des Zeugnisses des letzten Semesters. Zugleich haben die Schüler der III. Classe die schriftliche Erklärung der Eltern oder deren Stellvertreter beizubringen, ob sie den Unterricht in der grie- chischen oder französischen Sprache genießen wollen.

Schüler, die von einem anderen Gymnasium oder Realgeymnasium kommen und ihre Studien hier fortsetzen wollen, haben die betreffen- den Studienzeugnisse vorzuweisen. Das letzte Semestralzeugnis muss übrigens mit der Bestätigung der Direction der frühern Anstalt ver- sehen sein, dass der Schüler seinen Abgang von der Anstalt gemeldet

4*) UÜber die Form dieser Prüfung s. oben S. 59.