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ist der Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen, son-
dern als unreif zurückzuweisen.—
Die auf diese Weise gewonnene Zeit ermöglicht es, mit den übri- gen Aufnahmswerbern die mündliche Prüfung so gründlich vorzuneh- men, als es erforderlich ist, um den als reif Befundenen die Aufnahme mit Beruhigung zu gewähren, dagegen die Unreifen mit Sicherheit her- auszufinden und von der Mittelschule fernzuhalten.
K. k. n. ö. L. S. R. 18. Juni 1884 Z. 4034. Zur Durchführung des vom h. k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht laut Erlasses vom 26. Mai 1884 Z. 10128 herausgegebenen revidierten Lehrplanes für die Gymnasien werden für das Schuljahr 1884/5 Ubergangsbe- stimmungen getroffen.
K. k. n. ö. L. S. R. 18. Juni 1884 Z. 4291. Da an mehreren Mittelschulen Schüler, welche zu Beginn desselben Schuljahres die Auf- nahmsprüfung für die 1. Classe an einer anderen Mittelschule bereits mit ungünstigem Erfolge abgelegt hatten und deshalb nicht aufgenom- men worden waren, die Zulassung zu einer neuerlichen Aufnahmsprü- fung— in vielen Fällen nachweislich durch Erschleichung— erlangt und auf Grund dieser Prüfung Aufnahme gefunden haben, so wird angeordnet:
1.) Den Schülern, welche in Folge des ungünstigen Ergebnisses der Prüfung die Aufnahme in die 1. Classe versagt wird, ist bei der Be- kanntgebung dieser Entscheidung nachdrücklich zu bedeuten, dass sie sich für dasselbe Schuljahr nicht mehr an einer anderen Mittelschule zur Aufnahmsprüfung für die 1. Classe melden dürfen, und dass sie, wenn es ihnen gelingen sollte, die Aufnahme zu erschleichen, noch nachträglich würden ausgewiesen werden.
2.) Den Nachweisungen über die Ergebnisse der Aufnahmsprüfung ist eine abgesonderte alphabetische Namensliste der Zurückgewiesenen beizugeben, um bezüglich der etwa Eingeschlichenen das Erforderliche alsbald verfügen zu können.
IL. Lundmachung bezüglich des nächsten Sehuljabres 158475.
1. Umfang und Plan der Anstalt. Das n. ö5. Landes Realgym- nasium in Waidhofen an der Thaya ist ein vierclassiges Gymnasium mit obligatem Zeichenunterrichte. In der 3. und 4. Classe tritt für jene Schüler, welche nicht für das Obergymnasium bestimmt sind und


