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K. k. n. 5. L. S. R. 19. März 1884 2Z. 1950. Dem Dr. Alois Schopf in Wien II. Hofenedergasse Nro. 2 wird die Concession für eine Privatanstalt für die Gegenstände des Gymnasiums und der Real- schule entzogen und die Schließung dieser Anstalt am 15. Juli 1884 verfügt.
Erlass des h. k. k. Min. f. C. u. U. vom 26. Mai 1884 Z. 10128, womit mehrere Abänderungen des Lehrplanes für Gymnasien festge- stellt werden. 3
K. k. n. ö. L. S. R. 4. Juni 1884 Z. 3933. Das h. k. k. Mi- nisterium für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 27. Mai 1884 Z. 8019 angeordnet, dass die mit dem Minist. Erlasse vom 14. März 1870 Z. 2370(M. V. Bl. Nr. 47) vorgeschriebenen Aufnahms- prüfungen für die I. Classe der Mittelschulen auch ferner beizubehal- ten sind, und dass sowohl das Ergebnis dieser Prüfungen als auch die Noten der in Gemäßheit des Minist. Erlasses vom 7. April 1878 Z. 5416(M. V. Bl. Nr. 13) beigebrachten Volksschulzeugnisse der Aufnahme zur Grundlage zu dienen haben.
In Betreff der Vornahme dieser Prüfungen ist Folgendes festzuhalten:
1.) Die Aufnahmsprüfung aus der Religionslehre ist blob mündlich, aus der Unterrichtssprache und dem Rechnen schriftlich und mündlich vorzunehmen.
2.) Von der im Ministerialerlasse vom 14. März 1870 Z. 2370 auf- gestellten Forderung der Bekanntschaft mit den Regeln der In- terpunction und ihrer richtigen Anwendung beim Dictando- schreiben ist künftig abzusehen.
3.) Um den Lehrkörpern, bez. den aus ihrer Mitte für die Auf- nahmsprüfung bestellten Commissionen die Möglichkeit zu bieten, diesen Prüfungen mit der erforderlichen Gründlichkeit obzuliegen, werden die Lehrkörper ermächtigt, die mündliche Prüfung aus der Unterrichtssprache und dem Rechnen jedem Sehüler zu er- lassen, welcher seine Reife in diesen Gegenständen bei der schrift- lichen Prüfung durch mindestens befriedigende Leistungen und im Volksschulzeugnisse mindestens durch die Noten„gut“ dar- gethan hat.
4.) Ebenso können Schüler, deren Religionsnote aus dem 4. Sehul- jahre der Volksschule nicht geringer als„gut“ ist, von der mündlichen Prüfung aus der Religionslehre befreit werden.
5.) Sind in einem Prüfungsgegenstande die Zeugnisnoten und die Censur aus der schriftlichen Prüfung entschieden ungünstig, so


