Durch Erlass des h. n. ö. Landesausschusses vom 19. December 1883 Z. 27225 wird der bisher provisorische Professor Karl Riedel zum definitiven Professor ernannt.
Das erste Semester schloss den 9. Februar 1884, das zweite Se- mester begann am 13. Februar.
Am 19. Februar fiel der Schüler der ersten Classe Kühtreiber Johann beim Schlittschuhlaufen auf dem sogenannten Jägerteiche in eine offene Stelle und ertrank. Am 21. wurde unter sehr großer Theil- nahme der Bevölkerung und unter Begleitung des Gymnasiums dieser sehr brave, zu den besten Hoffnungen berechtigende Schüler zu Grabe getragen. Seine Mitschüler schmückten den Sarg mit einer Kranzes- spende.
Am 4. Mai stirbt Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Maria Anna. Der Lehrkörper und die Jugend wohnt dem Trauergottesdienste bei, welcher am 12. Mai in der Stadtpfarrkirche celebriert wurde.
Die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien dauerten in der vor- geschriebenen Ausdehnung.
Die gottesdienstlichen libungen an der Anstalt bestanden in der heiligen Messe und der Exhorte an Sonn- und Feiertagen und in dem dreimaligen Empfange des Sacramentes der Buße und des Altars zu Beginn und am Schlusse des Schuljahres und zu Ostern.
Am 15. Juli 1884 erfolgte der Schluss des Schuljahres 1883/4 mit einem feierlichen Hochamte, Te deum und Absingung der Volks- hymne, worauf den Schülern die Zeugnisse eingehändigt wurden.
IL. Terfüpüngen der Iegesettten Zehirlen.
K. k. n. ö. L. S. R. 11. November 1883 Z. 7301. Das Buch „illustriertes Weihnachtsbuch für alt und jung“ von Dr. H. Weichelt darf nicht in die Schülerbibliotheken aufgenommen werden.
K. k. n. ö. L. S. R. 22. November 1883 Z. 7364. Feststellung der Liste jener gewerblichen Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung derselben zum Antritte und selbständigen Betrieb von handwerkmäßigen Gewerben berechtigen, sammt der be- treffenden Durchführungsvorschrift.
K. k. n. ö. L. S. R. 1. Februar 1884 Z. 1772. Die an den n. 6. Mittelschulen für den evangelischen und den israelitischen Religions- unterricht bestellten Lehrkräfte sind, wofern denselben nicht ein an- derer Charakter ausdrücklich zuerkannt worden ist, als Hilfslehrer anzusehen.—


