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c) wegen ungenügenden Fortganges eine Classe zu wiederholen gezwungen ist. Ausgenommen hiebei ist der Krankheitsfall.
Ein Repetent darf in dem Schuljahre, welches er repetiert, erst im 2. Semester neuerlich um die Befreiung vom Schulgelde einschrei- ten; eine Ausnahme hievon kann nur in der ersten Classe eintreten.
5. Disciplinares. Um die Eltern und deren Stellvertreter in si- chere und stete Kenntnis von dem Verhalten und den Fortschritten der Schüler zu setzen, wird außer den halbjährigen Hauptabschlüssen noch viermal im Jahre(Anfang November, Weihnachten, Ostern, Pfing- sten) eine Classenconferenz abgehalten und das Ergebnis derselben durch Classenausweise mitgetheilt, welche von den Eltern oder deren Stellvertretern nach genommener Einsicht zu unterschreiben und dem Or- dinarius zurückzustellen sind.
Bei Schülern, welche in beiden Semestern ein Zeugnis der dritten Fortgangsclasse erhielten, tritt Localausschlielbsung ein. Gesuche um aus- nahmsweise zu bewilligende Belassung solcher Schüler an der Lehr- anstalt müssen an den hohen Landesschulrath gerichtet und, um recht- zeitige Erledigung zu finden, jedesfalls im Laufe des ersten Ferialmo- nats eingebracht werden(k. k. n. ö. L. S. R. 20. Oetober 1875 Z. 6798 und 17. März 1880 Z. 1544).
6. Lehrbücher. In dem Seite 40 ff angeführten Verzeichnisse tritt folgende Veränderung ein:
III. CQlasse. Schwarz A., lateinisches Lesebuch für die 3. Classe 4. Aufl. Paderbon(80 kr.)(statt Hoffmann historiae antiquae).
IV. CQlasse. Willomitzer Er., deutsche Grammatik für österr. Mittelschulen 3. verb. Aufl. Wien 1882(1 fl.)(statt Hermann Ed., deutsche Sprachlehre).
Zu jeder weiteren mündlichen oder schriftlichen Auskunft ist die Direction gerne bereit.
Zum Schlusse fühlt sich der Berichterstatter verpflichtet, allen, welche die Lehrmittelsammlungen, den Unterstützungsverein oder dürftigen Schülern hochherzige Gaben zugewendet haben, den herzlichsten Dank zu sagen, indem er die Bitte hinzufügt, es möge im Interesse der Jugendbildung auch fernerhin der Anstalt und namentlich auch dem Unterstützungsvereine werkthätige Theil- nahme und Unterstützung zutheil werden.


