Aufsatz 
De antiquis scriptoribus in scholis caute legendis
Entstehung
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trotz der das ganze Jahr hindurch herrſchenden abnormen Witterung nur in kleinem Maße vor⸗ handen, und auf die gewöhnlichen Fälle der Jahreszeit beſchränkt. Nur 2 Schüler der II. und III. Klaſſe fehlten längere Zeit beim Anfange des Winterſemeſters, und ein braver Unterprimaner mußte wegen habitueller Kränklichkeit den Unterricht im ganzen Schuljahre bis auf einige Wochen, in welchen er Schulpflicht mit Krankenpflege vergeblich zu vereinigen ſuchte, verſäumen. Bei den Lehrern gab es, obgleich auch hier bei Einzelnen krankhafte Anlagen fortwirkten, keine erhebliche Unterbrechung ihrer Thätigkeit; nur der Director hatte einen Urlaub von 17 Tagen im Sommer aus Geſundheitsrückſichten in Anſpruch nehmen müſſen.

1I. Chronik des Gymnaſiums.

Das Schuljahr, das ſeit der neuen Organiſation des Schulweſens von 1817 mit dem Frühjahre beginnt, dauerte von Oſtern 1856 bis dahin 1857, und beſtand aus 10 Monaten, da 2 Monate auf die geſetzlichen Ferien kommen, nämlich 2 bis 3 Wochen auf Oſtern, 4 Wochen auf den Herbſt, und je 1 Woche auf Pfingſten und Weihnachten. Das Sommerſemeſter wurde eröffnet den 7. April, das Winterſemeſter den 13. October 1856, beide durch die Aufnahme⸗ prüfung der neu gemeldeten Schüler, die in der Regel 2 Tage dauert, ſo daß am zweiten Tage noch die allgemeine Verſammlung der Lehrer und Schüler ſtattfindet, worin mit Vorleſung der Schulgeſetze und einer entſprechenden Exhortation in einer einfachen religiöſen Feier das neue Schulſemeſter eröffnet wird, und Tags darauf der regelmäßige Klaſſenunterricht beginnt, dem ein entſprechender Gottesdienſt in den Kirchen beider chriſtlichen Confeſſionen zur Erflehung des höhern Segens für die beginnende Schularbeit vorangeht.

Die Aufnahmeprüfung ſelbſt iſt theils ſchriftlich theils mündlich, und wird in der Regel von denjenigen Lehrern beſorgt, welche die einzelnen Lehrgegenſtände der Klaſſe, in welche der Prüfling aufgenommen ſein will, vertreten. In den untern Klaſſen wiegt dabei das mündliche Moment vor, in den oberen das ſchriftliche. Die Ergebniſſe beider werden den uͤbrigen Lehrern mitgetheilt und darauf in einer allgemeinen Lehrerconferenz durch Abſtimmung, wobei der Ordi⸗

narius vorgeht, die geeignete Klaſſe dem aufzunehmenden Schuler zuerkannt. Schüler, welche

mit einem legalen Zeugniſſe von einem der beiden andern Gymnaſien des Landes kommen, werden nicht geprüft, ſondern nach ihrem Zeugniſſe einer beſtimmten Klaſſe zugetheilt. Auf dieſe Weiſe wurden im Anfange des Sommerſemeſters 32 Schüler neu aufgenommen,

Behörde war abhängig gemacht worden, iſt durch Regiminalreſcript vom 14. October 1856 zu jeder Zeit den Lehrern der Anſtalt ſelbſt überlaſſen und nur die bisherige Aufnahmeprüfung als Bedingung zur Aufnahme feſtgehalten worden. Es haben alſo von jetzt an die Meldungen

nahme an einem andern Gymnaſium des Landes erfordert, und kann nicht durch ein gewöhnliches Semeſtralzeugniß erſetzt werden.