Aufsatz 
Schillers Dramen im Lichte der zeitgenössischen Kritik
Entstehung
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2. Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 20. August 1873, Z. 9023(intim. durch Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes d. d. 4. September 1873, Nr. 2945), womit der Lehrkörper zur Abgabe eines Gutachtens über die nothwendigen oder wünschenswerten Abänderungen des Lehr- planes für die Realschulen Schlesiens aufgefordert wird.

3. Verordnung des Herrn Ministers für Cultus und Unter- richt vom 23. März 1873, Z. 19(intim. durch Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes d. d. 29. September 1873, Nr. 3241), womit der k. k. Landesschulrath ermächtigt wird, Schülern der ersten Classe einer Mittelschule, welche in beiden Semestern ein Zeugnis der dritten Fortgangsclasse erhalten haben, lin be- sonders rücksichtswürdigen Fällen auf Antrag des Lehrkörpers die Wiederholung der ersten Classe an derselben Lehranstalt zu gestatten.

4. Verordnung des Herrn Ministers für Cultus und Unter- richt vom 25. October 1873, Z. 14472(intim. durch Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes d. d. 30. November 1873, Nr. 3857), womit die Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 24. Juli 1849, Z, 5260[R. G. Bl. Nr. 337], vermöge welcher es Gymnasialschülern verboten ist, Vereine zu gründen und an von anderen Personen gegründeten Vereinen theilzunehmen, in Erinnerung gebracht und auf alle Volks- und Mittelschulen, sowie die denselben gleichgehaltenen Lehranstalten ausgedehnt werden.

5. Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes dd. 19. December 1873, womit eröffnet wird, dassSeine k. und k. Apostolische Majestät mit der Allerhöchsten Entschliessung vom 24. November 1872 dem Pres- byterium der evangelischen Kirchengemeinde in Bielitz zur Fortführung der dortigen Real- schule im Schuljahre 1873 3¾4 eine Subvention von 4800 fl. aus dem für die Realschulen Schlesiens zu gewärtigenden Credite in der Weise zu be- willigen geruhten, dass diese Subvention in zwei gleichen, am 1. Jänner und am 1. Juli 1874 fälligen, Raten erfolgt werde und dass der Kir- chengemeinde der volle Bezug des Schulgeldes gewahrt bpleibe.