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6. Erlass des. k. k. schlesischen Landes-Präsidiums dd. 29. December 1873, Z. 1413, womit eröffnet wird, dass„Seine k. und k. Apostolische Majestät mit Allerhöch- ster Entschliessung vom 15. December 1873 die aus Anlass Allerhöchst Seines Regierungs- jubiläums stattgefundenen loyalen Kundge- bungen mit besonderer Befriedigung zur Kennt- nis zu nehmen geruhten.“
7. Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes dd. 29. December 1873, Nr. 4171, womit in Betreff der Erhaltung der Evidenz über alle das Lehrpersonale betr effenden Daten Wei- sungen ertheilt werden.
8. Verordnung des Herrn Ministers für Cultus und Unter- richt vom 4. Jänner 1874, Z. 12.237,(intim, durch Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes dd. 19. Jänner 1874, Nr. 143), womit ein neues Normalverzeichnis der physikalischen Sammlung einer Mittelschule und die zugehörige Dotation festgestellt wird.
9. Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes dd. 3. Fe- bruar 1874, Nr. 185, womit die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Februar 1870, betreffend die Realschulen, insbesondere die §§. 11 und 12 über die Schüleraufnahme zur genauesten Darnach- achtung in Erinnerung gebracht werden und angeordnet wird, von Schülern, welche von anderen Anstalten kommend die Auf- nahme nachsuchen, die Beibringung des Abgangszeugnisses oder des mit der Abgangsclausel versehenen letzten Semestralzeugnisses unnachsichtlich zu verlangen und in Fällen, wo eine Unterbre- chung der Studien angegeben wird, die Beibringung glaubwürdiger Nachweisungen darüber zu fordern, wie die seit der Erwerbung des letzten beigebrachten Schulzeugnisses verstrichene Frist zu- gebracht wurde.
10. Erlass des k. k. schlesischen Landesschulrathes dd. 30. April 1874, Nr. 1587, womit angeordnet wird, dass die Ministerial- Verordnung vom 4. Februar 1859, Z. 10 ⅜, nach welcher es zu- lässig ist, dass aus einem Gegenstande, welcher mit dem ersten Semester abschliesst, eine Wiederholungsprüfung gestattet werde, welche Verordnung ursprünglich nur für die Gymnasien erflossen ist, auch auf die Realschulen die angemessene Anwendung zu
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