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Miniſt.⸗Verfügung vom 13. Juli 1887, G. III. 1748, wonach künftig auch den wiſſenſchaftlichen Hülfslehrern an höheren Lehranſtalten während ihrer Einberufung zu den ge⸗ wöhnlichen militäriſchen Friedensübungen das Civildienſteinkommen fortgewährt werden ſoll.
Verf. Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Kaſſel vom 2. December 1887, S. 5258 betr. die Ausſtellung des Zeugniſſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährig⸗ freiwilligen Militärdienſt nach anderthalbjährigem Beſuch der Sekunda in dem Falle, wenn ein ſofortiger Eintritt des betr. Schülers in die Oberſekunda der Anſtalt durch die Einrichtungen des Unterrichts an derſelben gehindert wird. Es genügt hierbei nicht, daß ein Schüler, welcher nach einjährigem Beſuch der Unterſekunda nicht aufgerückt iſt und in Folge davon mit den in dieſe Klaſſe neu eingetretenen Schülern die für dieſelbe beſtimmte Lehraufgabe mit dem Anfang des dritten Halbjahres ſeines Klaſſenbeſuchs aufs neue von vorn an zu beginnen hat, nach Ablauf dieſes Halbjahres ein in allen Fächern befriedigendes Zeugnis erhält, inſofern durch letzteres nichts weiteres bezeugt wird, als daß derſelbe die für das erſte Halbjahr der gedachten Klaſſe vorgeſchriebene Lehr⸗ aufgabe ſich in genügender, bezw. guter Weiſe zu eigen gemacht habe. Es iſt vielmehr, damit das oben erwähnte Befähigungszeugnis zu dem in Rede ſtehenden Termine ausgeſtellt werden könne, außerdem erforderlich, daß die Klaſſenlehrer ſich(wenn es Not thut, mittels einer zu dieſem Zweck beſonders anzuſtellenden Prüfung) die Überzeugung verſchafft haben, daß der betr. Schüler ſich auch mit derjenigen Lehraufgabe, welche für das zweite Halbjahr des Klaſſenunterrichts beſtimmt iſt, hinreichend vertraut gemacht und ſich ſchon jetzt die Reife zum Eintritt in eine mit dem betr. Klaſſenunterricht beginnende Oberſekunda erworben hat.
Desgleichen vom 30. November 1887, 8. 5204, womit der Etat der Anſtalt für 1. April 1888—94 überſandt wird; nach demſelben iſt von dem Herrn Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten das Schulgeld an der Anſtalt vom 1. April 1888 ab auf jährlich 100 M. für
alle Klaſſen erhöht worden.
Miniſterial⸗Verfügung vom 3. Januar 1888, U. II. 3079, wodurch die für die Provinz Heſſen⸗Naſſau beſtehende Beſtimmung, nach welcher den dritten dieſelbe höhere Lehranſtalt gleichzeitig beſuchenden Brüdern, falls deren Eltern darum bitten, das Schulgeld zu erlaſſen iſt, aufgehoben wird; es iſt künftig in derartigen Fällen die Entſcheidung lediglich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Betreffenden abhängig zu machen. Indeſſen ſoll bei der Beurteilung der Bedürf⸗ tigkeit milde verfahren werden, ſodaß z. B. Väter ohne eigenes Vermögen, wenn auch mit not⸗ dürftigem Auskommen, als bedürftig angeſehen werden können.
III. Chronik der Schule.
Montag den 18. April 1887 wurde, nachdem vormittags die Prüfung der neu ein⸗ tretenden Schüler ſtattgefunden hatte, nachmittags 4 Uhr das Schuljahr in üblicher Weiſe eröffnet.
Der Kandidat Boſſe hatte, nachdem ſein pädagogiſches Probejahr beendet war, mit dem Schluß des Winterſemeſters die Anſtalt verlaſſen.


