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Der Ausdruck ist offenbar in dem Sinne des Schreibers mit 4 το*νεα identisch. In Par. 35, 18f. heißt es: ràsς rν&Xy Tο v aadſ SOSS5XNJ„sy ¹) und in 37, 21: Gats xat ràs ro„ TrIGv Aο˙εν εsvενναα. Aber man wird diese Stelle nicht pressen dürfen. In der That waren diese Leute offenbar, wie das Beispiel des Hephästion zeigt, großenteils arme Schlucker. Ptolemäus braucht den Ausdruck dann absichtlich, um das Verfahren der angeschuldigten Tempelbeamten in einem noch unvorteilhafteren Lichte erscheinen zu lassen.
Endlich ist noch eine andere Eigentümlichkeit der zaroνh bemerkenswert. In seiner Eingabe an den König sagt Ptolemäus(Par. 35, 34 ff.), er möge, wenn es ihm gut scheine, den Kreter Demetrius, den Sohn des Sosus, vor sich kommen lassen, der die Verantwortung des Ptolemäus übernehmen werde. Dabei ist an die Eröffnung eines förmlichen Gerichts- verfahrens gedacht, bei dem die beiden Parteien einander gegenüber gestellt werden. Sein eigenes Nichterscheinen bei dieser Verhandlung erklärt Ptolemäus damit, daß es ihm unmög- lich sei, weil er sich in der zaroν* befinde. Durch sie muß ihm also die Möglichkeit genommen gewesen sein, mit dem König oder überhaupt mit der Außenwelt direkt zu verkehren. Dafür, daß dem zäroJo« nach dieser Seite hin bestimmte Schranken auferlegt waren, haben wir auch noch andere Zeugnisse.
Im Jahre 160 richtete Ptolemäus eine Eingabe an den König und die Königin wegen eines Grundstückes, das er in seinem Heimatdorfe Psichin in dem herakleopolitischen Nomos hatte ²). Seine Nachbarn hatten sich über Haus und Hof hergemacht ³), das Mobiliar sich angeeignet, den Hof und einen unbebauten Platz dabei rings umbaut und das ganze Besitz- tum als ihr Eigentum angesehen. Sie hatten sich das herausgenommen,«weil ich nicht aus dem Heiligtum herausgehen und an Ort und Stelle sie zur Verantwortung ziehen darf,» (Par. 35, 15 ff.). Er bittet daher, die Ortsbehörden anzuweisen, daß die Angeschuldigten den Platz dem jüngeren Bruder zurückgeben und den Materialschaden in der Höhe von zwanzig Talenten ersetzen,«damit ich das Nötigste habe, um nicht vor Hunger umzukommen». In einem andern, im wesentlichen gleichlautenden Bittgesuch vom Jahre 161(Par. 39) spricht Ptolemäus am Schluß die Erwartung aus, daß man seine Nachbarn zur Strafe zwingen werde, durch Brotlieferungen für seinen Unterhalt aufzukommen. In der zweiten Eingabe vom Jahre 160 ist diese Forderung etwas versteckter ausgesprochen(Par. 38, 28 ff.). Auch hier ist die zaromνσ der Grund, daß sich Ptolemäus nicht mit der gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit befassen kann, und diesen Umstand haben sich dann seine Nachbarn zu nutze gemacht.
So wird auch die an sich auffallende und zu falschen Schlüssen über das Wesen der zεroονς benutzte Thatsache verständlich, daß der König eine von Ptolemäus vorgelegte Petition«durch das Fenster» hindurch versiegelt(Lond. XXXV[XIIII, 5)). Direkt mit dem Könige in Verbindung zu treten, war dem Petenten, wie gezeigt wurde, nicht möglich. Er hat es also, da er für seine Schützlinge endlich etwas durchsetzen wollte— es handelt sich um die Lieferungen von Ol, die den Zwillingen einbehalten worden waren—, auf dem Wege gemacht, daß er dem Könige durch ein Fenster die Petition übergab, die dieser unter- siegelte, womit er ihre Erfüllung aussprach.
Es kann daher nicht auffallen, wenn wir zu verschiedenen Malen hören, daß von den Aroο der Tempelbezirk nicht verlassen wird(Par. 38, 15. 39, 10; vgl. 24, 8. 37, 4). Der Ausdruck wechselt zwischen ispé“ und αoroνέοεον, die beide als ungefähr gleichbedeutend hierdurch nachgewiesen werden. Indem man den Ausdruck xαοεοꝓρνον preßte, ist man zur
1) Die Prgänzung ist nicht sicher. Besser würde ρμωοπευνπποv passen.— 2) Der Name des Dorfes steht Lond. XLV, 7(Kenyon, p. 36); er ist nicht mehr lesbar Par. 38, 6, wo nur noch die Endung... v zu erkennen ist; 39, 5 ist überhaupt nichts mehr davon zu lesen.— 3) Statt utscksbaokevs ist jedenfalls mit Lond. XLV, 8 ⁵⁴εαεαπανꝙννέσ&σςα zu lesen; vgl. Kenyons Note z. d. Z. p. 37.— 4) Doch vgl. die Note von Kenyon z. d. Zeile(p. 25).


