Aufsatz 
Mönchtum und Sarapiskult
Entstehung
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des Ptolemäus und Amosis, ausgesandt, um nach den versteckten Waffen zu suchen. Sie waren auch in das Astarteheiligtum gekommen, hatten dort alles durchstöbert, aber nichts Verdächtiges gefunden. Die Sache muß ihnen aber doch nicht ganz richtig vorgekommen sein; denn Amosis kehrte noch einmal zurück, diesmal begleitet von Imuthus, dem Vorgesetzten der Pastophoren, und einer Anzahl von anderen Beamten, und zwar am späten Abend. Bei Fackellicht drangen sie mit Gewalt in das Heiligtum ein, schändeten es¹) und schleppten den Ptolemäus weg. Was sie nicht mitnahmen, legten sie unter Siegel. Am folgenden Tage, dem 17. Thot, kamen sie am frühen Morgen wieder zurück, um nun noch alles, was am Abend zuvor versiegelt zurückgelassen worden war, zu konfiszieren. Dabei vergriffen sich die Be- amten nicht nur an dem Besitze des Ptolemäus, sondern sie nahmen auch das, was die andern 14ro-"ot deponiert hatten, weg. Einer, der seinen Geldkrug in den Händen der Beamten er- kannte, wollte ihn an sich nehmen, erreichte aber weiter nichts, als daß man auch ihm das Seine konfiszierte. Die Beamten drangen nun auch in das Adyton der Astarte ein, das nur mit genauer Not der Verwüstung entging. Die zäro-t hatten schließlich nur noch ein paar Bleibecher behalten, die wegen ihres geringen Wertes offenbar von den Beamten zurück- gelassen worden waren. Dagegen hatten diese ein ehernes Opferbecken, das zum Heiligtum gehörte, ebenfalls mitgenommen. Auf die Frage, was sie wollten, hatten die Beamten die Antwort gegeben:«sie seien zur Pfändung gekommen»(r Svε νοααιέαꝰν πηναυ ννα*: 35, 30). Sie nahmen nun auch noch die bleiernen Becher weg und übergaben sie dem Thürhüter Kephalas ²).

Die Hauptrolle bei diesem Verfahren spielt, wie es scheint, der Vorsteher der Pasto- phoren, Phylis, der das Eigentum bis auf die letzten wertlosen Gegenstände wegpfänden läßt. Daß es sich nicht bloß um ein Vorgehen gegen Ptolemäus handelte, scheint dadurch sicher gestellt, daß auch die übrigen zârοο betroffen werden. Aber das kann doch ein falscher Eindruck sein, den man aus der Darstellung des Ptolemäus gewinnt. Denn bei der Weg- nahme der Depositen der andern wird die Pfändung in einem besonderen Falle erst dann durch Versiegelung vollzogen, als der Betreffende sich gewaltsam wieder in den Besitz des Seinen zu setzen versuchte. Da Ptolemäus als seinen Anwalt dem König gegenüber einen gewissen Demetrius, den Sohn des Sosus, einen Kreter, also Nichtägypter, bezeichnet, scheint es sich auch hier um eine Maßregel der Agypter gegen die Fremden zu handeln. Sie ist vielleicht von dem Vorstande der Pastophoren ausgegangen, weil Ptolemäus und andere in dem Pastophorion wohnten und daher Reibungen mit den ägyptischen Pastophoren hier am ersten stattfinden konnten. Daß Ptolemäus zu dem Kollegium der Pastophoren gehört habe und darum dem Vorsteher dieses Kollegiums unterstellt gewesen sei, läßt sich also hieraus nicht folgern.

Dagegen lassen sich einige andere Beobachtungen dieser Eingabe entnehmen, die zur Beurteilung nicht unwesentlich erscheinen. Das eine ist die, daß die 20 /⁄οεο Gelegenheit gehabt haben müssen, Geld zu verdienen. Schon oben(S. 10) ist darauf hingewiesen worden, daß die Angehörigen des Hephästion von diesem eine Unterstützung erwarteten; daß sie also doch Grund zu der Meinung haben mußten, es werde ihm möglich sein, etwas zu verdienen. Dasselbe wird durch die zuletzt besprochenen Urkunden bestätigt. Nicht nur, daß Ptolemäus selbst Geld besaß, auch der Besitz der andern wird uns bezeugt. Dennoch heißen sie τπιoi.

1) Par. 35, 15 f.(Amosis) Biasäev ε νμ τπυέννπmπο⁷αε Lev 2ve*εν X. Vgl. 37, 17 ffl. Die Schändung kann nur darin bestehen, daß sie zu einer Zeit in das Heiligtum eindringen, wo es verboten war, dies zu be- treten, wenn ein solches Verbot nicht überhaupt bestand. Letzteres ist nicht anzunehmen, da es sich ausdrück- lich um Kultbeamte handelte. Wurden zur Nachtzeit bestimmte Teile des Kultes ausgeübt, so ist der Aus- druck völlig begreiflich. 2) Es war mit dieser einen Affaire nicht zu Ende. Daß auch später noch ähn-

liche Belästigungen stattfanden, beweist die Eingabe aus dem J. 161, die im Lond. XLIV erhalten ist. Hier wird ausdrücklich(Z. 14) die Nationalität als Grund angegeben.