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selbst im Geheimen schleichenden, Verbindungen so nachdrücklich gewarnt werden müſsten, als es überall nöthig ist, wo es darauf ankommt, die Jugend von einem in das Verderben führenden Weg zurückzuhalten.
Unter demselben Datum wird den Vorstchern der gelehrten Schulen aufgegeben, keine Combinationen zweier Klassen für den Religions-Unter- richt statt finden zu lassen.
Unter dem Aten August ist von den Vorstehern der gelehrten Schu- len ein umständlicher Bericht gefordert worden, nach welchem Plane und in welcher Stufenfolge der Religions-Unterricht in den unter ihrer Lei- tung stehenden Anstalten ertheilt werde.
Den Directoren und Rectoren der gelehrten Schulen ist noch beson- ders vom Königl. Consistorio die schon in den Amtsblättern zur öffent- lichen Kenntnils gebrachte Verfügung des hohen Ministeriums, wonach zur Erlangung der medicinischen Doctorwürde nur diejenigen Inländer, welche mit dem Zeugniſs Nr. 1. oder Nr. 2. entlassen sind, zugelassen werden sollen, in der Absicht mitgetheilt worden, die Zöglinge der unter ihrer Leitung stelienden Anstalten in den beiden obern Klassen damit be- kannt zu machen, und vor übereilten Schritten zu warnen.
Die sechste Auflage der beiden Abtheilungen der deutschen Geschichte von Kohlrausch, so wie die unter dem Titel:„Die deutschen Freiheits- kriege von 1813, 1314 und 1815, fünfte Auflage der 3ten Abtheilung, können zufolge Cirkular-Verfügung vom agsten Sept. beim öffentlichen Unterricht in Schulen wieder benutzt werden.


