Aufsatz 
De privatis atque illustrioribus publcis veterum Romanorum bibliothecis eorumque fatis narratio
Entstehung
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scher Abbildungen in Fol. in der hiesigen Schlesingerschen Buchhandlung erscheint und für den Subscriptionspreis von 8 Thlr. zu haben ist, und nach Gutſinden für die Gymnasial-Bibliotheken angeschaft werden kann.

Da die Gymnasiasten von der Theilnahme an den gewöhnlichen Lei- hebibliotheken gänzlich ausgeschlossen und von Seiten des Königl. hohen Ministeriums des Innern und der Policei in dieser Hinsicht ge- schärfte Befehle an die Inhaber und Vorsteher solcher Bibliotheken er- lassen sind; so werden die Directoren und Rectoren der gelehrten Schu- len unter dem 19ten Mai angewiesen, ihre Aufmerksamkeit auf die Schü- ler-Bibliotheken zu verdoppeln, und für die, jeder Bildungsstufe ange- messensten, Bücher zu sorgen.

Um das Eilen unreifer Jünglinge zur Universität möglichst zu ver- hindern, hat das Königl. hohe Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten unter dem 3osten Mai verordnet, daſs künftig kein Schüler, der ein Gymnasium verläſst, und nicht ein Zeugniſs von dem Vorsteher der Anstalt beibringen kann, daſs er wenigstens in einem der Haupt-Objecte des Gymnasial-Unterrichts in Prima gesessen, oder durch ein vorläufiges tentamen bekundet, daſs er die dazu erforder- lichen Kenntnisse besitze, von der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs- Commission, an welche dergleichen unreife, Jünglinge sich gewöhnlich wenden, nicht mehr zur Prüfung pro immatriculatione zugelassen werden sollen. Diese Verordnung ist nicht nur durch die Amtsblätter bekannt gemacht, sondern auch unter dem aten Juni den Directoren und Recto- ren der gelehrten Schulen noch besonders vom Königl. Consistorio mitge- theilt worden, um die Schüler der obern und mittleren Klassen vor der- gleichen übereilten Schritten von Zeit zu Zeit zu warnen.

Dureh eine Verfügung des Königl. Consistoriums vom 16ten Juni wird den Directoren und Rectoren der gelehrten Schulen bekannt ge- macht, dals das Verbot, welches inländischen Jünglingen den Besuch der Universität Jena untersagt, von des Königs Majestät zwar wieder aufge- hoben sey, jedoch diejenigen Jünglinge, welche jene Universität besuchen wollen, vor den, der dortigen Obrigkeit vielleicht noch entgangenen, und da-

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