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Wenn demnach die höhere Bürgerſchule nach ihrer ganzen Einrichtung allerdings jetzt nicht mehr für die eigentliche Vorſchule des hieſigen Realgymnaſiums anzu⸗ ſehen iſt, ſo wird ſie doch alle Diejenigen, welche demnächſt kein Maturitätsexamen da⸗ ſelbſt zu machen beabſichtigen und deßhalb von dem lateiniſchen Unterricht entbunden werden können, durch den Lehreurſus ihrer vier unteren Klaſſen in den Stand ſetzen, das vor⸗ ſchriftsmäßige Aufnahmeeramen in die unterſte Klaſſe des Realgymnaſiums zu beſtehen(ſiehe Bekanntmachung des Directors Oberſchulraths Dr. Müller, das H. Realgymnaſium betreffend.)
In ihrer vollſtändigen Ausbildung wird die höhere Bürgerſchule aber ſechs Jahrescurſe umfaſſen müſſen, ſo daß der Eintritt in die Schule in der Regel mit dem 10ten Lebensjahre, der Austritt aus derſelben mit dem 16ten ſtattfinden wird..
Da es nun von der höchſten Wichtigkeit einestheils für die Eltern der Schüler und ihre Entſchließungen in Betreff der Ausbildung ihrer Kinder, anderntheils für die Entfaltung der vollen Wirkſamkeit der Schule ſelbſt iſt, daß das Weſen, der Zweck und die Leiſtungen der beiden oberen, gewöhnlich über das 14te Lebensjahr hinausreichenden Un⸗ terrichtsklaſſen, Jedermann klar und deutlich vor Augen liegen: ſo iſt es nöthig, ſchon hier im Allgemeinen auf dieſe Klaſſen die beſondere Aufmerkſamkeit des Publicums zu richten.
Die beiden oberſten Klaſſen der höheren Bürgerſchule, vorzugsweiſe beſtimmt, den Uebergang zu dem beſonderen Berufsleben zu vermitteln, müſſen deßhalb auch in Allem, was ſie treiben und üben, einen vorzugsweiſe praktiſchen, den beſonderen Berufskennt⸗ niſſen und Fertigkeiten förderlichen und ihnen vorarbeitenden Charakter an ſich tragen. Sie führen daher auch den Schüler in vollkommenerer und ausgedehnterer Weiſe in den freieren und ſelb⸗ ſtändigeren Gebrauch der eigenen und der beiden fremden Sprachen ein; in ihnen gewinnt der ſachliche Unterricht in Phyſik, Chemie und Mathematik erſt ſeine rechte Ausbreitung und Be⸗ deutung, und ſie nehmen daher in ihren Unterricht Weſentliches von dem auf, was auch in den beſonderen Fachſchulen und techniſchen Berufsſchulen einen Hauptgegenſtand deſſelben bilden muß (chemiſche, mechaniſche und Bautechnologie, doppelte Buchhaltung, kaufmänniſche Correſpondenz und Wechſelkunde, kaufmänniſches Rechnen, Bau⸗ und Maſchinenzeichnen); ſie erhalten eben⸗ deßwegen auch in ihrem Lehrplan eine Einrichtung, die es möglich macht, daß in Bezug auf einige nicht nothwendig verbindliche Lehrgegenſtände(doppelte Buchhaltung, Linearzeichnen, Bau⸗ technologie) eine beziehungsweiſe Scheidung des Unterrichts einerſeits für zukünftige Kaufleute, anderſeits für Techniker und Gewerbtreibende eintreten kann.
Es liegt in der Natur der Sache, mag hier aber noch ausdrücklich hervorgehoben werden, daß nur Diejenigen den Zweck der höheren Bürgerſchule vollſtändig erreichen können, welche auch an den beiden oberen Unterrichtscurſen Antheil nehmen.
Da aber manche Schüler nicht in der Lage ſein werden, den Lehrcurſus vollſtändig aus⸗ halten zu können: ſo iſt dem Lehrplan in den drei oberſten Klaſſen möglichſt eine ſolche Ein⸗ richtung gegeben worden, daß auch die Schüler, welche ſchon mit dem 14ten oder 15ten Lebensjahre(oder nach dem Durchlaufen von 4 oder 5 Klaſſen) auszutreten durch die Umſtände genöthigt ſind, einen verhältnißmäßigen Abſchluß in den für das kaufmänniſche und gewerbliche Leben nöthigſten und nutzbar⸗ ſten Kenntniſſen, Uebungen und Fertigkeiten erhalten.
Demungeachtet kann von der Schule aus auch den unbemittelteren Eltern nur der Rath ertheilt werden, ihre Söhne, wenn nur immer möglich, wenigſtens fünf Jahrescurſe der höheren Bürgerſchule durchlaufen zu laſſen, weil ſie nämlich alsdann erſt hoffen können, eine in den Sprachen, reellen Kenntniſſen und Fertigkeiten mehr befeſtigte und für den ſpe⸗


