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dern Collecten, durch Sammlungen bei Gaſtmälern, Hochzeiten, Kindtaufen und anderen Feſten oder durch Gaben von durch⸗ reiſenden Standesperſonen und andern wolhabenden Leuten, ſoviel als thunlich, unverdroßen bedacht zu ſein. Auch ſollten ſie, die Scholarchen, alle Quartal an den Grafen oder das gräfliche Konſiſtorium Bericht erſtatten und hier, wofern ſie in der einen oder andern Sache Rats bedürftig wären, dieſen ſich erholen.
An demſelben Tag, dem 13. Februar 1607 erließ dann auch der Graf gleichfalls noch von Windecken aus eine beſondere Inſtruction für die neubeſtellten Scholarchen (instructio pro scholarchis) ¹³⁴). In ihr werden zuvörderſt die in dem eben erwähnten Beſtellungsdecret aufgeführten Ver⸗ pflichtungen wiederholt, nur mit einer kleinen Modification hinſichtlich der Beſchaffung weiterer Einnahmen: die Samm⸗ lungen bei Gaſtereien, Banketen, Hochzeiten, Kindtaufen u. ſ. w., wie auch„von durchreiſenden Standesperſonen“ werden in dieſer Inſtruction nicht mehr erwähnt(— es mochte dieß am Ende doch dem Grafen ſelbſt ein wenig zu bettelhaft erſchei⸗ nen—), ſondern ſtatt deſſen nur im Allgemeinen der Beiſteuer gedacht, die ſowol aus gemeinen Intraden, Weinſchänken und andern Intraden, als ſonſt von ausländiſchen und einheimiſchen Beamten, Gerichtsſchöffen und andern wolhabenden Untertha⸗ nen, denen Gottes Ehre und des Landes Wolfart am Herzen liegt, dem Schulfonds zufließen möchte. Außerdem enthält aber die Inſtruction noch zwei andere Beſtimmungen; einmal näm⸗ lich wird den Scholarchen zugleich die Oberaufſicht über die gräflichen Bibliotheken zu Windecken und Hauau zugewie⸗ ſen und ihnen aufgetragen, nicht nur auf eine demnächſtige zweckmäßige Katalogiſierung der vorhandenen Bücher, ſondern auch auf geeignete Beſtellung und Beeidigung beſonderer Bi⸗ bliothekare Acht zu haben und dann dieſe letzteren mit der er⸗ forderlichen Inſtruction und Bibliotheksordnung zu verſehen.


