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In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend zuſammengefaßt werden.
§ 4.
Im allgemeinen iſt die Cenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unterrichts⸗ gegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.
über mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweg⸗ geſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den verbindlichen nichtwiſſen⸗ ſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat „Ungenügend“ erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtens„Gut“ in einem anderen Haupt⸗ fache ausgleicht. Als Hauptfächer ſind anzuſehen: a) für das Gymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik(Rechnen). b) für das Realgymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik. c) für die Real⸗ und Oberrealſchule: Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Naturwiſſen⸗ ſchaften.
§ 5.
Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, daß ſie am Anfange des neuen
Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden,
obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrigen ließen, in das Zeugnis den Vermerk
aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu bemühen haben, die Lücken in dieſen Fächern im Laufe des
nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die nächſthöhere Klaſſe nicht erfolgen könne.
§ 6.
Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältniſſe, die ſich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anſtaltswechſel innerhalb des Schuljahres, bei der Verſetzung Rückſicht zu nehmen iſt, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Direktors und der
Lehrer überlaſſen. 7


